Bericht BG

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: M122-0129

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriffe

Absatz 1

Die aufgeführten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Wohnung vorliegt.

Zu Buchstabe c: Räume, die Zugang von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes haben sind beispielsweise Räume, die über ein Treppenhaus erschlossen sind.

Zu Buchstabe d: Als Kocheinrichtung können sowohl eine Küche als auch eine Kochnische verstanden werden. Nur feste Anlagen mit Spülbecken, die zur Vorbereitung von Mahlzeiten dienen, gelten als Kocheinrichtung.

Zu Buchstabe e: Als Fahrnis sind im vorliegenden Zusammenhang beispielsweise temporäre Unterkünfte wie Wohnmobile, Wohnwagen, Unterkünfte in Containern und dgl. zu verstehen.

Absatz 3

Zu Buchstabe b: Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Grossfamilie im gleichen Gebäude mehrere Wohnungen belegt.

Zu Buchstabe e: Es geht insbesondere um Wohnungen, die zu Zwecken der Alpwirtschaft genutzt werden.

Zu Buchstabe f: Es geht insbesondere um Wohnungen, die zur kurzzeitigen Unterbringung von Saisonniers genutzt werden.

Zu Buchstabe h: Wohnungen, die rechtmässig anders als zum Wohnen genutzt werden, sind beispielsweise rechtmässig in Büros oder Praxen umgenutzte Wohnungen.

Absatz 4

Der Zweitwohnungsbegriff wird im vorliegenden Entwurf negativ umschrieben: Zweitwohnungen sind sämtliche Wohnungen, bei denen es sich weder um Erstwohnungen im Sinne von Absatz 2 noch um den Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen im Sinne von Absatz 3 handelt.

Art. 3 Aufgaben und Kompetenzen der Kantone

Das Bundesgesetz über Zweitwohnungen stützt sich neben Artikel 75b BV auch auf die Raumplanungskompetenz des Bundes ab (Art. 75 BV), zumal in diesem Gesetz auch die im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) enthaltenen Bestimmungen über die Zweitwohnungen (Art. 8 Abs. 2 und 3 RPG) übernommen werden. Insbesondere geht es um die Aufträge an die Kantone, geeignete Massnahmen zur Förderung einer besseren Auslastung der Zweitwohnungen sowie zur Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen zu ergreifen.

Aus Artikel 75b BV geht hervor, dass die 20 Prozent-Limite die Grenze dessen darstellt, was als ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen in einer Gemeinde erachtet wird. Demzufolge muss jede Entwicklung, welche eine Gemeinde diese 20 Prozent-Limite erreichen lässt, als unerwünscht eingestuft werden. Dies erklärt den in Absatz 2 enthaltenen Auftrag an die Kantone, dafür zu sorgen, dass Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von weniger als 20 Prozent diesen nicht überschreiten.

In Artikel 3 Absatz 3 werden den Kantonen im Bereich des Zweitwohnungswesens gewisse Kompetenzen übertragen. Insbesondere sollen sie weitergehende Vorschriften zur Beschränkung des Baus