Bericht BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: M122-0129
wird, dass in der betreffenden Gemeinde das Umnutzungspotenzial bestehender Leer- und Zweitwohnungen ausgeschöpft ist.
Art. 9 bis 11: Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung
Bei den in diesem Kapitel geregelten Wohnungen handelt es sich um Sonderfälle, da hier in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent neue Wohnungen errichtet werden dürfen, ohne dass dabei eine Nutzungsbeschränkung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gilt. Wie weit solche Wohnungen Anrechnung an den Zweitwohnungsanteil einer Gemeinde finden, kann nicht generell gesagt werden, sondern hängt von der tatsächlichen Nutzung im Einzelfall ab.
Art. 9 Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben
Absatz 1
Die Querfinanzierung von strukturierten Beherbergungsbetrieben durch Zweitwohnungen ist praktisch zur Regel geworden (siehe dazu den Bericht „Tourismusfinanzierung ohne Zweitwohnungen, Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative auf die Finanzierung von Beherbergungsbetrieben und Tourismusinfrastrukturen“ Schlussbericht zuhanden des SECO, 2013, S. 83). Damit keine Finanzierungslücke entsteht, die sowohl einen künftigen Neubau als auch einen künftigen Umbau zur Weiterführung des Betriebs verunmöglichen würde, sollen auch Wohnungen zur Querfinanzierung erstellt werde dürfen, für die die Nutzungsbeschränkungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 nicht gelten. Es soll jedoch die Führung des Betriebs im Vordergrund stehen, weshalb die Erstellung von Wohnungen mit überwiegend kalten Betten nur begrenzt möglich sein soll. Der Anteil soll deshalb 20 Prozent der gesamten Geschossfläche der Zimmer und der Wohnungen nicht übersteigen. Die Erstellung solcher Wohnungen muss zudem unabdingbar notwendig sein, damit der Betrieb wirtschaftlich geführt bzw. weitergeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit darf nur einmal Gebrauch gemacht werden. Querfinanzierungsgewinne müssen in den Betrieb und in die Weiterführung der strukturierten Beherbergung investiert werden.
Absatz 2
Absatz 2 übernimmt grundsätzlich die Regelung, die sich bereits in Artikel 3 Absatz 3 der geltenden Verordnung über Zweitwohnungen findet. Die Umnutzbarkeit bestehender strukturierter Beherbergungsbetriebe ist tourismus- und wirtschaftspolitisch wichtig. So kann sichergestellt werden, dass Marktaustritte nicht mehr rentabler Betriebe weiterhin möglich sind und ein erwünschter und sinnvoller Strukturwandel auch weiterhin stattfinden kann.
Um missbräuchliche Umnutzungen von strukturierten Beherbergungsbetrieben in nicht touristisch bewirtschaftete Wohnungen auszuschliessen, wird eine Mindestbewirtschaftungsdauer von 25 Jahren
- was einem üblichen Abschreibungs- und Abnutzungszyklus entspricht - vorausgesetzt. Diese Mindestbewirtschaftungsdauer gilt auch dann als eingehalten, wenn während dieser 25 Jahre vorübergehend keine hotelmässige Nutzung stattgefunden hat, beispielsweise wenn aufgrund eines Konkurses oder eines Besitzerwechsels der Betrieb temporär eingestellt werden musste.
Eine solche Umnutzung ist nur bewilligungsfähig, wenn der Hotelbetrieb - ohne dass der Besitzer dies selbst zu verantworten hat - nicht mehr nachhaltig und wirtschaftlich als strukturierter Beherbergungsbetrieb weitergeführt werden kann. So soll insbesondere verhindert werden, dass Umnutzungen auch in Fällen ermöglicht werden, bei denen systematisch Gewinne aus dem Betrieb abgezogen wurden, die eigentlich notwendigerweise in die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hätten investiert werden müssen.
Die Kantone und Gemeinden können weitere Massnahmen ergreifen, um unerwünschte Umnutzungen von Hotelbetrieben in nicht touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen zu verhindern. In Frage kommen hierfür beispielsweise Umnutzungsmoratorien, Umnutzungskontingente oder Gewinnab-