Bericht BG

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: M122-0129

schöpfungsvorgaben auf den Veräusserungsgewinnen. Kantone und Gemeinden können zudem auch über raumplanerische und baurechtliche Massnahmen die Umnutzung von Hotelimmobilien verhindern bzw. einschränken (z.B. mittels Schaffung von Hotelzonen).

Absatz 3

Sowohl in den Fällen nach Absatz 1 als auch in jenen nach Absatz 2 muss durch ein unabhängiges Gutachten, beispielsweise der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH), nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gutachten ist dem Gesuch beizulegen.

Art. 10 Neue Wohnungen in geschützten Bauten

Der Erhalt geschützter Bauten kann oftmals nur mittels einer Umnutzung zu Zweitwohnungszwecken gesichert werden. Gleichwohl soll diese Möglichkeit nur subsidiär zu anderen Nutzungsmöglichkeiten gewährt werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Umnutzung einer geschützten Baute zu einer Zweitwohnung muss daher der Nachweis erbracht werden, dass die dauernde Erhaltung der Baute nicht anders als durch diese Massnahme sichergestellt werden kann. So ist beispielsweise zu prüfen, ob nicht auch eine Nutzung als Erstwohnung bzw. im Verbund mit einer Erstwohnung (als Nebenfläche) oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung in Frage kommt. Im Übrigen darf der Schutzwert der Baute durch die Massnahme nicht beeinträchtigt werden. Zudem ist zu bedenken,

dass die Interessen am Schutz von Kulturdenkmälern sowie und ortsbild- oder landschaftsprägenden Bauten sich auf unterschiedlichste Sachverhalte beziehen können und daher auch ganz unterschiedliches Gewicht haben. Nicht jedes beliebige solche Interesse ist deshalb per se stärker als das Verfassungsinteresse an der Limitierung der Zweitwohnungen. Es bedarf daher in jedem Fall einer Interessenabwägung.

Geschützte Bauten im Sinne von Artikel 10 sind zum einen Kulturdenkmäler, die mittels individuellkonkreter Schutzverfügung unter Schutz gestellt worden sind. Dabei kann es sich auch um Bauten ausserhalb der Bauzonen handeln, soweit die Voraussetzungen von Artikel 24d Absätze 2 und 3 RPG erfüllt sind. Sodann bezieht sich diese Bestimmung auch auf ortsbild- oder landschaftsprägende Bauten, sofern diese im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden. Damit ortsbildprägende Bauten gemäss Artikel 10 umgenutzt werden können, ist vorausgesetzt, dass ein bedeutendes Ortsbild vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Ortsbild im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt ist. Wie weit Zonen im Nichtsiedlungsgebiet den Zweck verfolgen, landschaftsprägende Bauten mit der umgebenden Landschaft zu schützen, hängt von der Grundlage dieser Zonen im Richtplan wie auch von deren konkreten Ausgestaltung ab

Art. 11 Projektbezogene Sondernutzungspläne

Die Möglichkeit, neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung auch noch nach dem Inkrafttreten von Artikel 75b BV im Rahmen projektbezogener Sondernutzungspläne, die am 11. März 2012 bereits genehmigt waren und die derart konkretisiert sind, dass die wesentlichen Elemente der Baubewilligungen bereits geregelt sind, ist bereits in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 2012 vorgesehen. Die wesentlichen Planungen sind hier schon vor Inkrafttreten der erwähnten Verfassungsbestimmung erfolgt, weshalb es auch möglich sein soll, sie umzusetzen, soweit es aufgrund des Vertrauensprinzips geboten ist. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b wird dementsprechend verlangt, dass im zugrundeliegenden Sondernutzungsplan die wesentlichen Elemente der Baubewilligung betreffend Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren Nutzungsart und Nutzungsmass bereits geregelt sind. Ausserdem muss es sich um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan handeln, d.h. er muss der Realisierung eines auf Zweitwohnungen ausgerichteten Projekts dienen, was insbesondere aus dem Projektbeschrieb, den Planungszielen wie auch den vorgesehenen Nutzungsarten hervorgehen kann.

Vor dem 11. März 2012 genehmigte Sondernutzungspläne sollen auch veränderten Verhältnissen angepasst werden können, namentlich soweit ein Projekt dadurch verbessert wird, wobei dies nur