Bericht BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M122-0129
Der Straftatbestand wird als Vergehen konzipiert, wobei praktisch gesehen die Geldstrafe im Vordergrund steht. Dies lässt sich mit dem Unrechtsgehalt der zu sanktionierenden Normverletzung begründen. Analog hat der Gesetzgeber den Straftatbestand im vergleichbaren Fall des Artikels 30 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) als Vergehen ausgestaltet. Die Qualifikation als Vergehen signalisiert zudem im Unterschied zu einer blossen Busse, dass die unrechtmässige Nutzung nicht einfach ein Kavaliersdelikt ist, das sich zahlungskräftige Eigentümerinnen und Eigentümer leisten können, wenn sie wollen. Die Qualifikation als Vergehen ist auch nötig, damit die Strafbarkeit von Unternehmen nach Artikel 102 Absatz 1 StGB möglich wird. Danach wird ein Unternehmen strafbar, wenn sich die Verantwortung wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zurechnen lässt. Schliesslich führt die Qualifikation als Vergehen auch dazu, dass in jedem Fall die kantonalen Staatsanwaltschaften zuständig sind und nicht etwa die Gemeinden, wie dies im Fall von Bussen in gewissen Kantonen, etwa dem Kanton Graubünden, der Fall ist.
Art. 24 Unrichtige Angaben
Die Norm lehnt sich an Artikel 29 BewG an. Auf den ersten Blick erscheint für diese Art von Widerhandlung eine Freiheitsstrafe eher streng. Die Erfahrungen im Bereich des Grundstückerwerbs durch Personen im Ausland zeigen aber, dass schwächere Sanktionsnormen nicht ernst genommen werden.
8. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Die Bestimmung entspricht in Absatz 1 den auch vom Bundesgericht mit den Entscheiden vom 22. Mai 2012 bestätigten übergangsrechtlichen Grundsätzen, wonach neues Zweitwohnungsrecht auf noch nicht rechtskräftig bewilligte Baugesuche Anwendung findet.
Unterschreitet eine Gemeinde den Zweitwohnungsanteil von 20 Prozent, entfällt an sich die Grundlage für Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1. Es ist jedoch nicht vorgesehen,
dass entsprechende Anmerkungen im Grundbuch von Amtes wegen aufgehoben werden, sondern nur auf entsprechendes Gesuch des Berechtigten an die zuständige Behörde (Abs. 2 und 3).
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
Bundesstatistikgesetz, Art. 10:
bis
Die aktuelle Fassung von Art. 10 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BstatG; SR 431.01) verunmöglicht in den folgenden zwei Punkten eine effiziente zweckmässige Nutzung der Daten des eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters im Rahmen des Vollzuges der Zweitwohnungsbestimmungen:
bis
Die aktuelle Fassung von Art. 10 Abs. 3 BstatG erlaubt dem Bund aus historischen Gründen für Vollzugsaufgaben keinen Zugriff auf die Daten des eidg. GWR. Dies ist aus heutiger Sicht störend, insbesondere ist das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) für den Vollzug der neuen Verfassungsbestimmungen über die Zweitwohnungen auf einen Zugriff auf die GWR-Daten angewiesen.
Soweit die Objektdaten des GWR keinen Bezug zu personenrelevanten Informationen aufweisen, müssten diese Angaben frei zwischen Behörden und Privaten (Hauseigentümern, Immobilienverwaltungen) ausgetauscht werden können, um damit die Vollzugsaufgaben der Gemeinden im Rahmen des Zweitwohnungsnachweises zu vereinfachen.