Bericht BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: M122-0129
Buchstabe a
Mit dieser Regelung soll es Ortsansässigen weiterhin möglich sein, beim Neubau einer Erstwohnung für die Eigennutzung unter restriktiven Voraussetzungen im gleichen Gebäude auch Zweitwohnungen zu erstellen (z.B. um damit ein Erwerbseinkommen zu erzielen). Die Einliegerwohnungen sind einem anerkannten Klassifikationssystem anzuschliessen. Ein geeignetes Klassifikationsinstrument hierfür könnte die Ferienwohnungsklassifikation des Schweizer Tourismus-Verbandes darstellen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens müssen die Wohnungseigentümer nachweisen können, dass die Wohnungen auf geeigneten Vertriebsplattformen angeboten werden, die zu einer hohen Auslastung führen. Mit der Bestimmung in Buchstabe a soll den Ortsansässigen die Möglichkeit erhalten bleiben, durch eine touristische Nutzung von eigenen Wohnungen eine aktive Gastgeberrolle einnehmen zu können. Dies ist indessen nur möglich, wenn die Anzahl zusätzlicher Einliegerwohnungen zahlenmässig relativ gering bleibt. Bei mehr als 4 Einliegerwohnungen lässt sich dieses Anliegen wohl kaum mehr erfüllen.
Buchstabe b
Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb liegt dann vor, wenn für die Wohnungen ein hotelähnliches Betriebskonzept (inkl. dazu gehörende minimale Infrastrukturen wie etwa Rezeption) mit einer damit zusammenhängend genügend grossen minimalen Betriebsgrösse vorhanden ist. Dazu gehören neben den eigentlichen Hotels (mit dem Merkmal der Vermietung von Zimmern) auch hotelähnliche Residenzen (z.B. REKA-Feriendörfer, Hapimag, Landal-Feriendörfer, Rocksresort). Mit dem Begriff des strukturierten Beherbergungsbetriebes wird den immer hybrider werdenden touristischen Beherbergungsformen Rechnung getragen (zunehmende Aufweichung der strikten Trennung zwischen Hotellerie und Parahotellerie).
Der Vertrieb und die Vermarktung kann in begründeten Fällen auch vom Betreiber des strukturierten Beherbergungsbetriebes selber übernommen werden, sofern Vertriebskanäle, genügend Knowhow und genügend finanzielle Mittel zur Marktbearbeitung vorhanden sind, um eine hohe Auslastung zu erreichen.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die hotelmässigen Leistungen von der Mehrheit der Gäste in Anspruch genommen werden. Zudem ist vom Betreiber eine branchenübliche Lösung zur Finanzierung von Erneuerungsinvestitionen nachzuweisen.
Buchstabe c
Im Zusammenhang mit der vom Bundesrat am 22. August 2012 beschlossenen Verordnung über Zweitwohnungen wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ausarbeitung des Ausführungsgesetzes eine dritte Kategorie an zulässigen neuen Zweitwohnungen konzipiert wird, welche über die Einliegerwohnungen (Buchstabe a) und die strukturierten Beherbergungsbetriebe (Buchstabe b) hinausgeht.
Buchstabe c soll nun auch den Bau von einzelnen Zweitwohnungen, beispielsweise im Stockwerkeigentum, zulassen. Der Neubau von kalten Betten soll jedoch auch mit dieser Kategorie nicht ermöglicht werden, weshalb als Minimalanforderung das Anbieten auf einer international ausgerichteten,
kommerziellen Vertriebsplattform, die zu einer hohen Auslastung führt, als Minimalanforderung gilt. Da die Bewirtschaftung ausserhalb von strukturierten Beherbergungsbetrieben schwierig ist, müssen hohe Anforderungen an den Vertrieb dieser Zweitwohnungen gestellt werden, damit diese auch tatsächlich belegt und so zu warmen Betten werden. Der Eigentümer der Zweitwohnung muss eine vertragliche Vereinbarung mit dem Betreiber der Vertriebsplattform nachweisen können. Mit der internationalen Ausrichtung der Vertriebsplattform muss eine grosse Reichweite und ein grosses Nachfragepotenzial sichergestellt werden, das eine hohe Belegung sehr wahrscheinlich macht. Ohne dies in den Gesetzesbestimmungen weiter ausführen zu müssen, werden mit der Vermarktung über eine solche Vertriebsplattform auch Anforderungen erfüllt in Bezug auf die Vermietbarkeit der Zweitwohnungen