Bericht BG

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M122-0129

Artikel 5 Absatz 3

Beim Entscheid des Bundesamts handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung, gegen die gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; 172.021) ein Rechtsmittel zur Verfügung steht.

3. Kapitel/Art. 6 Verbot neuer Zweitwohnungen

Das Verbot der Erstellung neuer Zweitwohnungen umfasst sowohl das Realisieren einer solchen Wohnung durch Neubau als auch durch Umgestaltung einer bestehenden Baute (beispielsweise eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes oder einer gewerblichen Baute).

Ausgenommen vom Verbot ist die Erstellung neuer Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 9), in geschützten Bauten (Art. 10) sowie neue Wohnungen, die gestützt auf einen Sondernutzungsplan im Sinne von Artikel 11 bewilligt werden können.

Die Erstellung touristisch bewirtschafteter Wohnungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes wird vom Zweitwohnungsverbot nicht erfasst.

4. Kapitel: Erstellung neuer Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent

Art. 7 Neue Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung

Diese Bestimmung kommt sowohl bei der Erstellung einer Wohnung durch Neubau als auch durch Umgestaltung einer bestehenden Baute (z.B. eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes oder einer gewerblichen Baute) zur Anwendung.

Absatz 1

Absatz 1 trägt den Anliegen der Ortsansässigen wie auch der Tourismuswirtschaft Rechnung, indem eine ausgewogene Entwicklung zwischen Erstwohnungen und touristischen Beherbergungsbetrieben ermöglicht wird. In Gemeinden mit einem Anteil an Zweitwohnungen von über 20 Prozent dürfen daher noch Erstwohnungen und touristisch bewirtschaftete Wohnungen (mit so genannten warmen Betten) erstellt werden.

Absatz 2 (touristisch bewirtschaftete Wohnung)

Das Ziel muss sein, dass die Wohnungen zu markt- und ortsüblichen Konditionen dauerhaft - insbesondere auch während der Hauptsaisonzeiten - angeboten werden. Unter touristisch bewirtschaftet fällt ausschliesslich die kurzzeitige Beherbergung von Gästen, nicht die dauerhafte Vermietung. Dies soll garantieren, dass es für eine kommerzielle Vermarktungs- und Vertriebsorganisation, ein Reservationssystem einer Tourismusorganisation oder für eine andere geeignete Einrichtung überhaupt erst attraktiv ist, eine solche Wohnung in den Vertrieb und eine Vermarktung zu nehmen. Unter einem Angebot zu markt- und ortsüblichen Bedingungen wird ein Angebot verstanden, das auch den lokalen Preisverhältnissen Rechnung trägt.

Von der in Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung vom 22. August 2012 vorgesehenen Voraussetzung der nicht individuellen Ausgestaltung der Wohnung wird im Entwurf abgesehen. Mit einer solchen Voraussetzung könnte unter Umständen faktisch die Bereitstellung eines eher stereotypen Angebots gefördert werden, was den Ansprüchen eines an hohen qualitativen Massstäben ausgerichteten Tourismus nicht entspricht.