Bericht BG

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M122-0129

neuer Zweitwohnungen sowie zur Beschränkung von Umnutzungen bestehender Wohnungen zu Zweitwohnzwecken erlassen können. Dies bedeutet beispielsweise, dass Bewilligungskontingente für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% oder Umnutzungskontingente für altrechtliche Wohnungen in solchen Gemeinden festgelegt werden können.

Zur Frage, ob die Kantone auf Zweitwohnungen Steuern erheben dürfen, ist Folgendes festzuhalten: Die den Kantonen vorgeschriebenen Steuern sind im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) in Artikel 2 Absatz 1 StHG abschliessend geregelt. Alles andere liegt ausserhalb des Harmonisierungsbereichs und bildet Gegenstand originärer kantonaler Zuständigkeit. Die Kantone sind frei, mit dem Grundeigentum zusammenhängende Abgaben einzuführen. Dazu zählt auch die Liegenschaftssteuer. Eine kantonale Sondersteuer auf Zweitwohnungen ist grundsätzlich mit dem StHG vereinbar, wenn sie an die Stelle der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer tritt. Eine solche wurde beispielsweise im Rahmen des Steuerpakets 2001 vom Parlament beschlossen, das jedoch in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt wurde. Demgegenüber gehören Kostenanlastungssteuern auf Zweitwohnungen nicht zu den direkten, in den Anwendungsbereich des StHG fallenden Steuern. Dasselbe gilt auch für Lenkungsabgaben auf Zweitwohnungen. Bei der Ausgestaltung von Zweitwohnungssteuern ist den einschlägigen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Steht bei der Zweitwohnungssteuer der Lenkungszweck im Vordergrund, muss sie geeignet sein, diesen Zweck erreichen zu können. Soll mit der Zweitwohnungssteuer ein fiskalischer Zweck mit einer spezifischen Zweckbindung (z.B. Beitrag zur Finanzierung von bestimmten Infrastrukturleistungen des Gemeinwesens) verfolgt werden, muss die Koordination mit anderen Abgaben sichergestellt sein, welche zur Finanzierung desselben Zwecks beitragen (z.B. Kurtaxen).

2. Kapitel: Festlegung des Zweitwohnungsanteils

Art. 4 f. Erstwohnungsinventar, Festlegung des Zweitwohnungsanteils

Nach Artikel 75b Absatz 2 BV sind die Gemeinden verpflichtet, alljährlich einen Erstwohnungsanteilsplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs zu veröffentlichen. Diese Bestimmung wird im vorliegenden Entwurf mit den Vorschriften betreffend Erstwohnungsinventar (Art. 4 und 5) umgesetzt.

Artikel 4 legt den Mindestinhalt des Erstwohnungsinventars fest. Dabei wird grundsätzlich von einem weiten Zweitwohnungsbegriff ausgegangen (d.h. Zweiwohnungen sind alle Wohnungen, die weder Erstwohnungen noch den Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen sind [siehe dazu Art. 2 Abs. 3]).

Auf eine Ermittlung der durch Zweitwohnungen belegten Bruttogeschossflächen (BGF) wird bei der Festlegung des Zweitwohnungsanteils verzichtet. Es wird davon ausgegangen, dass Zweitwohnungen in der Regel eine kleinere Fläche aufweisen als Erstwohnungen und dass es daher kaum Gemeinden geben dürfte, bei welchen zwar 20% der BGF durch Zweitwohnungsnutzungen belegt sind, bei welchen aber gleichzeitig der Anteil der Zweitwohnungseinheiten am Gesamtbestand der Wohnungen unter 20% liegt. Dem in Artikel 75b Absatz 1 BV zum Ausdruck gebrachten Anliegen, auch die durch Zweitwohnungen belegten Flächen zu beschränken, wird im vorliegenden Entwurf dadurch Rechnung getragen, dass Umnutzungen/Erweiterungen altrechtlicher Wohnungen beschränkt werden (siehe Artikel 12). Zudem wird im Rahmen der Wirkungskontrolle (Art. 21) zu untersuchen sein, ob die getroffene Annahme, dass Zweitwohnungen in der Regel kleiner sind als Erstwohnungen noch gerechtfertigt ist.