Bericht BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: M122-0129
(aktuelle Standards und Gästewünsche können erfüllt werden), in Bezug auf das Vorhandensein einer grossen Auswahl resp. Anzahl von angebotenen Zweitwohnungen, in Bezug auf eine hohe Verfügbarkeit der Wohnung (kurze Eigenbelegungszeiten während der Hauptsaisons) und in Bezug auf das Vorhandensein eines online-Reservationssystems. Die Eigennutzung (Nutzung durch den Eigentümer, dessen Familienmitglieder sowie Freunde und Bekannte, entgeltlich oder unentgeltlich) bleibt möglich, wobei diese pro Hauptsaison nur während rund drei Wochen stattfinden darf. Zu gegebener Zeit wird diese Bestimmung auf Verordnungsstufe im oben skizzierten Sinn näher zu konkretisieren sein.
Wohnungen, die auf den oben genannten Vertriebsplattformen angeboten werden, sind gemäss Artikel 8 nur in Gebieten zulässig, in denen ein Bedarf besteht und die im kantonalen Richtplan eigens bezeichnet sind.
Absatz 3
Die Nutzungsbeschränkungen nach Artikel 7 müssen für jede einzelne Wohnung mittels zutreffender Nutzungsauflage bestimmt werden. Die Anordnung der Nutzungsauflage und deren Anmerkung im Grundbuch haben nur deklaratorischen Charakter. Wurde bei einer Wohnung in der Baubewilligung keine Nutzungsauflage angeordnet, so soll sie vermutungsweise als Erstwohnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe 1 gelten. Es wäre dann Sache des Eigentümers nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Nutzungsauflage für eine der drei Kategorien touristisch bewirtschafteter Wohnungen (Abs. 2 Bst. a - c) erfüllt.
Absatz 4 (Anmerkung der Nutzungsauflagen im Grundbuch)
Die Anmerkung der Nutzungsbeschränkung im Grundbuch erfolgt nach dem so genannten Anmeldeprinzip: die zuständige Behörde weist das Grundbuchamt in ihrer Bewilligung an, die Anmerkung vorzunehmen und sie teilt ihren Entscheid dem Grundbuchamt mit. Dieses nimmt den Eintrag vor, wenn der Entscheid rechtskräftig ist (vgl. Art. 80 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 231.432.1]).
Indem der Entwurf die für die Bewilligung zuständige Behörde nicht direkt bezeichnet, sondern auf die Baubewilligungsbehörde oder die vom Kanton bezeichnete Behörde verweist, wird der kantonalen Organisationshoheit Rechnung getragen.
Die Nutzungsbeschränkung ist grundsätzlich unbefristet, kann aber in den Fällen nach Artikel 15 befristet oder unbefristet sistiert werden.
Art. 8 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Art. 7 Absatz 2 Buchstabe c
Bei dieser Kategorie von touristisch bewirtschafteten Wohnungen handelt es sich um diejenigen Wohnungen, die auf einer auf den internationalen Markt ausgerichteten, kommerziellen Vertriebsplattform angeboten werden. Diese Kategorie wird nur dort zugelassen, wo im Rahmen der kantonalen Richtplanung ein entsprechender Bedarf ausgewiesen wurde. Dadurch soll eine zusätzliche Zersiedlung durch Zweitwohnungen vermieden werden. Ein relevanter Bedarf ist deshalb nur gegeben, wenn das Auslastungspotenzial der bestehenden Zweitwohnungen trotz Massnahmen für eine bessere Bewirtschaftung im betreffenden Gebiet ausgeschöpft worden ist und gleichwohl zusätzliche warme Betten für die Beherbergung von touristischen Gästen benötigt werden. Mit der Verpflichtung der Kantone, solche Gebiete im Richtplan auszuscheiden, soll insbesondere auch angestrebt werden, dass die Erstellung solcher Wohnungen mit dem Ziel der touristischen Entwicklung der entsprechend bezeichneten Gebiete erfolgt. Die Bezeichnung solcher Gebiete soll zudem auf einer übergeordneten kantonalen strategischen Planung bezüglich der touristischen Entwicklung basieren. Neubauten dieser Wohnungskategorie sind nur zugelassen, wenn im Rahmen des Baugesuchs der Nachweis erbracht