Bericht BG

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: M122-0129

Art. 18 Meldepflichten der Einwohnerkontrolle und des Grundbuchamts

Umnutzungen entgegen der Nutzungsauflage sind rechtswidrig. Sind auflagewidrige Umnutzungen mit einem Wohnsitzwechsel verbunden, so verringert die Meldepflicht mit bescheidenem administrativem Aufwand das Risiko, dass sie unentdeckt bleiben.

Umnutzungen entgegen der Nutzungsauflage können auch mit einer Handänderung verbunden sein. Die Meldepflicht des Grundbuchamtes kann ebenfalls mit bescheidenem administrativem Aufwand dazu beitragen, das Risiko rechtswidriger Umnutzungen zu verringern. Die blosse Meldepflicht des Grundbuchamtes schränkt die Übertragung (Veräusserung) des Grundstücks nicht ein. Dies entspricht der Konzeption der Nutzungsauflage in diesem Gesetzesentwurf als blosse Nutzungsbeschränkung, nicht als Verfügungsbeschränkung. Gegen Verletzungen der Nutzungsauflage durch den Erwerber kann nur nachträglich mit Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands vorgegangen werden.

Art. 19 f. Amtliche Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung, Durchführung der Massnahmen

In den Artikeln 19 f. geht es um Vorkehren im Fall unrechtmässiger Nutzung, d.h. bei Abweichung von der Nutzungsauflage, ohne dass die Voraussetzungen für eine Sistierung oder Änderung der Nutzungsauflage erfüllt sind. Im Vordergrund steht die Ansetzung einer Frist, allenfalls auch einer Nachfrist, und die Aufforderung an den Eigentümer, die Wohnung auflagenkonform zu nutzen, beispielsweise entsprechend zu vermieten. Kommt der Eigentümer dieser Aufforderung nicht fristgemäss nach, wird die Wohnung versiegelt.

Die Gemeinde soll anschliessend für die Vermietung der Wohnung unter Einhaltung der Nutzungsauflage sorgen. Sie kann dies selbst tun oder einen Dritten, beispielsweise eine private Liegenschaftsverwaltung, damit beauftragen.

Der Entwurf verzichtet auf besondere Kontrollinstrumente, um die Einhaltung der Nutzungsauflagen zu kontrollieren. Umso wichtiger ist aber, dass die Baubehörden bzw. ihre Angestellten Widerhandlungen, von denen sie Kenntnis erhalten, nicht einfach tolerieren. Damit diese Personen nicht einfach "wegsehen", sieht der Entwurf in Artikel 19 Absatz 4 eine Anzeigepflicht vor. Verletzungen der Anzeigepflicht können ihrerseits strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, beispielsweise wenn sie als Begünstigung nach Artikel 305 StGB zu qualifizieren sind.

Art. 21 Untersuchung der Wirkungen

Die in Artikel 21 vorgesehene periodische Untersuchung der Wirkungen des Gesetzes bildet die Grundlage für die Feststellung eines allenfalls erforderlichen Anpassungsbedarfs.

Art. 22 Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz

Es handelt sich hier um eine subsidiäre Vorschrift, die Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz regelt, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich eine spezielle Regelung getroffen wird.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23 Missachtung von Nutzungsbeschränkungen

Der Entwurf enthält keine Regelung über die Kontrolle, ob die Nutzungsauflagen eingehalten werden. Er überlässt dies vielmehr den Kantonen und Gemeinden. Umnutzungen entgegen Nutzungsauflagen können über längere Zeit unentdeckt bleiben. Stellt sich heraus, dass eine Wohnung rechtswidrig umgenutzt wurde, so können für die Zukunft Massnahmen zur Wiederherstellung der rechtmässigen Nutzung ergriffen werden (vgl. Art. 19 f. betr. amtliche Massnahmen). Die vergangene rechtswidrige Nutzung hingegen darf nicht ohne Folge bleiben, um Anreize zu unrechtmässigen Nutzungen zu vermeiden. Deshalb sieht der Entwurf eine strafrechtliche Sanktion vor.