Bericht BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: M122-0129
Raumplanungsgesetz:
Die Absätze 2 und 3 von Artikel 8 waren darauf ausgerichtet, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. Diese Bestimmung ist mit der Annahme von Artikel 75b BV anpassungsbedürfig geworden, da hier ein fixer Anteil von maximal 20 Prozent Zweitwohnungen festgelegt wird. Die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 angesprochenen, mit der Zweitwohnungsthematik in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Ziele der Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen sowie der besseren Auslastung der Zweitwohnungen werden aber ins vorliegende Gesetz übernommen (Artikel 3).