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Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M122-0129

zulässig ist, soweit infolge dieser Änderungen der Zweitwohnungsanteil nicht weiter erhöht wird (Art. 11 Abs. 3).

In der Variante wird vorgeschlagen, die in Artikel 11 vorgesehenen Realisierungsmöglichkeiten für neue Zweitwohnungen zeitlich zu befristen. Mit zunehmendem Zeitablauf verliert bei einer Planung der Aspekt des Vertrauensschutzes an Gewicht, während die Erforderlichkeit einer Anpassung an veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse an Bedeutung gewinnt. Diesem Zusammenhang soll mit der vorgesehenen Fünfjahresfrist nach Artikel 11 Absatz 2 Rechnung getragen werden, wobei bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Fristverlängerung um weitere 5 Jahre gewährt werden kann.

5. Kapitel: Änderung von Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwohnungsanteil von über 20 Pro-

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Art. 12 Bauliche und nutzungsmässige Änderungen

Das Bundesgericht hat mit seinen Entscheiden vom 22. Mai 2013 (1C_646/2012 und 1C_614/2012) die vom Bund konsequent vertretene Auffassung bestätigt, dass die neue Verfassungsbestimmung ihre Wirkung bereits ab dem 11. März 2012 entfaltet. Baubewilligungen, die in Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen noch vor Ende 2012 für den Bau von klassischen, d.h. unbewirtschafteten Zweitwohnungen erteilt wurden und mangels Anfechtung formell rechtskräftig geworden sind, stehen damit im Widerspruch zu dem seit 11. März 2012 geltenden materiellen Recht. Sie sind aus rechtlicher Sicht deshalb ursprünglich fehlerhafte Verfügungen, die formell rechtskräftig geworden sind.

Es ist unklar, wie viele solche Fälle es gibt. Um sie zu vermeiden, hatte das UVEK bereits am 15.

März 2012 Empfehlungen, u.a. zur Sistierung hängiger Gesuchsverfahren publiziert. Für die dennoch zwischen dem 11. März und 31. Dezember 2012 erteilten und unangefochten gebliebenen Bewilligungen für Zweitwohnungen gilt Folgendes: Seit dem 11. März 2012 hätten Zweitwohnungen nur im Einklang mit Artikel 75b BV bewilligt und gebaut werden dürfen, d.h. namentlich noch in Gemeinden,

deren Zweitwohnungsanteil 20 Prozent nicht übersteigt. Für die dennoch erteilten und formell rechtskräftig gewordenen Bewilligungen hat nun die Praxis in den kommenden Monaten und Jahren einzelfallweise Lösungen zu suchen. Sie muss sich an der Rechtsprechung über den Widerruf fehlerhafter Verfügungen orientieren. Dabei ist zwischen Vertrauensinteressen und Rechtmässigkeitsinteressen abzuwägen (BGE 137 I 69). Grundsätzlich erscheint das Vertrauen in den Bestand einer zwischen 11. März und 31. Dezember 2012 erteilten, rechtskräftig gewordenen Baubewilligung allerdings nicht einfach pauschal begründet.

Aus dieser Rechtslage ergibt sich auch, welche Wohnungen als "altrechtlich" gelten können. Altrechtliche Wohnungen sind Wohnungen, die am 11. März 2012 bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren.

Bezüglich des Umgangs mit altrechtlichen Wohnungen werden im Rahmen der Vernehmlassung zwei Varianten zur Diskussion gestellt: Gemäss der einen Variante sollen eine weitgehend freie Umnutzung dieser Wohnungen sowie geringfügige Erweiterungen zugelassen werden. Allerdings werden die Kantone verpflichtet, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen zu vermeiden (Art. 13). Die andere Variante sieht vor, dass altrechtliche Wohnungen grundsätzlich nur im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche geändert werden dürfen und dass Umnutzungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch besondere Gründe bedingt sind (Todesfall, Zivilstandsänderung und ähnliche Gründe). Die Aufzählung dieser besonderen Gründe ist dabei nur beispielhaft. So kann etwa auch ein Wohnsitzwechsel, der im Zusammenhang mit einem sonstigen, subjektiv nicht beliebig beeinflussbaren Grund steht, wie etwa einem neuen Arbeitsplatz an einem weit entfernten Ort, der einen Umzug bedingt, einen solchen wichtigen Grund darstellen. Zudem soll die Umnutzung einer am 11. März 2012 als Erstwohnung genutzten Wohnung in eine Zweitwohnung der Baubewilligungspflicht unterliegen.