Bericht BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: M122-0129
abgabe hat keine fiskalischen Ziele. Für die Bemessung wird auf den Ertragswert der Wohnung mit und ohne Nutzungsauflage verwiesen. Ist der Ertragswert der Wohnung im Fall der unbefristeten Sistierung der Nutzungsauflage nicht höher als bei Einhaltung der Nutzungsauflage (beispielsweise wenn eine Wohnung wegen einer unattraktiven Lage oder mangelhaften Unterhalts nicht auflagenkonform genutzt werden kann), so wird keine Ersatzabgabe erhoben. Dies rechtfertigt sich damit, dass in diesem Fall der Eigentümer ja nicht besser gestellt ist, als wenn die Nutzungsauflage in Kraft wäre.
Um die Forderung des Gemeinwesens auf Entrichtung der Ersatzabgabe für die unbefristete Sistierung einer Nutzungsauflage zu sichern, wird ihm in Absatz 2 ein gesetzliches Pfandrecht eingeräumt.
Im Interesse eines schlanken Gesetzes delegiert Absatz 3 die Regelung der Bemessung der Ersatzabgabe an den Bundesrat. Es ist denkbar, dass bei der Bemessung lokalen Besonderheiten Rechnung getragen werden muss. Deshalb soll der Bundesrat gegebenenfalls auch einen Rahmen
bestimmen, innerhalb dessen die Kantone den Abgabesatz in Berücksichtigung lokaler Besonderheiten festsetzen.
6. Kapitel: Vollzugsvorschriften
Das Baurecht der Kantone und Gemeinden enthält hauptsächlich Vorschriften über den Bau, weniger aber über die Nutzung von Bauten bzw. deren Kontrolle. Der Vollzug der Zweitwohnungsregelung betrifft indessen zu einem wesentlichen Teil die konkrete Nutzung von Wohnungen. Im Interesse eines schlanken Erlasses wird zwar darauf verzichtet, den Vollzug im Entwurf detailliert zu regeln. Der Vollzug darf aber nicht vollständig ausser Acht gelassen werden, wenn die Zweitwohnungsregelung Wirkung entfalten soll. Im Sinn eines einheitlichen Mindeststandards sieht der Entwurf deshalb minimale Vollzugspflichten der zuständigen Behörden in den Kantonen und Gemeinden verbindlich vor. Die Meldepflichten der Einwohnerkontrollen und der Grundbuchämter (Art. 18) dienen in einem eher präventiven Sinn dazu, die zuständigen Baubehörden über Änderungen zu informieren, die typischerweise die Nutzung von Wohnungen beeinflussen. Wird an einer unrechtmässigen Nutzung trotz Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands festgehalten, so soll ein Benutzungsverbot in Verbindung mit der Versiegelung der Wohnung angeordnet werden (Art. 19). Schliesslich sollen die zuständigen Baupolizeibehörden auch ausdrücklich zur Anzeige verpflichtet werden, wenn sie in ihrer amtlichen Funktion Kenntnis von Widerhandlungen gegen das Gesetz erhalten (Art. 19 Abs. 4).
Es bleibt den Kantonen und Gemeinden unbenommen, weitergehende Vollzugsvorschriften zu erlassen. In der bisherigen Diskussion wurden als weitere Vollzugsinstrumente folgende Beispiele genannt: eine Auskunftspflicht der wegziehenden Person über die bisherige und künftige Nutzung der Wohnung oder die Schaffung gesetzlicher Grundlagen dafür, dass die zuständige Behörde Kontrollen durchführen und die Herausgabe von Mietverträgen verlangen kann, sofern dies nötig ist, um die rechtmässige Nutzung zu überprüfen. Auch genannt wurde die Anordnung einer "Wartefrist" für die Eintragung einer Eigentumsübertragung im Grundbuch. Diese Wartefrist entspricht einer provisorischen Grundbuchsperre. Da sie öffentlichrechtlichen Charakter hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie durch kantonales Gesetz vorgesehen werden kann. Im Interesse einer gewissen Einheitlichkeit wäre aber eine bundesgesetzliche Regelung mindestens der wesentlichen Aspekte empfehlenswert, falls eine Wartefrist als nötig erachtet würde.
Art. 17 Aufsichtsbehörde
Das Gesetz muss nicht von den Kantonen selbst vollzogen werden. Es ist ihre Sache, wieweit sie den Vollzug den Gemeinden überlassen. Gegenüber dem Bund bleiben indessen die Kantone verantwortlich. Sie müssen deshalb auch den Überblick darüber behalten, wie das Gesetz konkret vollzogen wird. Die Aufsichtsbehörde braucht im Übrigen nicht zwingend eine einzige Behörde pro Kanton zu sein. In grösseren Kantonen sind auch mehrere jeweils regional zuständige Behörden denkbar.