Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten

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3.2.2 Bestimmungen, die ausschliesslich Einrichtungen mit gesetzlichen und reglementarischen Leistungen betreffen

Einige Bestimmungen von Artikel 89a Absatz 6 betreffen offensichtlich nur Vorsorgeeinrichtungen, die gesetzliche und reglementarische Leistungen erbringen, die also Versicherten, welche die gesetzlichen und reglementarischen Bedingungen erfüllen, einen Leistungsanspruch gewähren. Betroffen sind die folgenden Bestimmungen:

- Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren

Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

- Begünstigte bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),

- provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des

Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),

- Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36

Abs. 2–4)12

- Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

(Art. 41),

- Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),

- Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59),

- Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und

Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),

- Einkauf (Art. 79b),

- versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen (Art. 79c).

Diese Bestimmungen sind für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, also Leistungen ohne reglementarischen Charakter, die ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert werden, nicht relevant. Es besteht kein gesetzlicher oder reglementarischer Anspruch auf solche Leistungen. Weiter gibt es in patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen keinen versicherbaren Lohn (Art. 1 Abs. 2 und Art. 79c BVG). Auch Artikel 79b BVG über Einkäufe ist auf patronale Fonds mit Ermessensleistungen nicht anwendbar, da Einkäufe stets im Verhältnis zu reglementarischen Leistungen berechnet werden. Begünstigte können somit in patronale Fonds mit Ermessensleistungen gar keine Einkäufe tätigen. Für die Prüfung der Frage, ob die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung (Art. 1 Abs. 1 BVG) gewährleistet ist, werden die gemäss BVG und Vorsorgereglement vorgesehenen Leistungen zu den AHV- und IV-Leistungen addiert. Ermessensleistungen können hingegen nicht berücksichtigt werden, da ihre Auszahlung nicht vorhersehbar und weder gesetzlich noch reglementarisch gewährleistet ist. Für die Ermessensleistungen fehlt ja eine vorgängige Definition

12 In der Botschaft zur 1. BVG-Revision ist festgehalten: «davon sind die Wohlfahrtsfonds nicht betroffen, da sie keine reglementarischen, sondern freiwillige Leistungen erbringen» (BBl 2000 S. 2704, Kap. 4.3.1).