Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten
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9C_902/2011 vom 26. November 2012 zu den Anlagen beim Arbeitgeber in Verbindung mit Art. 57 BVV 2).
Die SGK-N erachtet jedoch die Pflicht zur Erstellung eines Anlagereglements für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen als zu schwerfällig und verpflichtend und befürchtet, dass Arbeitgeber dadurch davon abgebracht werden könnten, weiterhin eine solche Stiftung zu finanzieren.
Mit dem neuen Absatz 8 Ziffer 1 soll für diese Stiftungen eine gewisse Autonomie in der Vermögensverwaltung geschaffen werden. Anstelle einer strikten Anwendung von Artikel 71 BVG und 49 ff. BVV 2 schlägt der vorliegende Entwurf eine flexiblere und besser auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zugeschnittene Regelung vor.
Vor Inkrafttreten der neuen Anlagevorschriften der BVV 2 auf den 1. Januar 2009 wurden in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108 Rz 665 die Erläuterungen zu diesen neuen Verordnungsbestimmungen publiziert: in Bezug auf die Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wurde festgehalten, dass die „sinngemässe Anwendung“ insbesondere für Wohlfahrtsfonds grosszügig auszulegen sei. Da Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen keine festen zukünftigen Verpflichtungen aufweisen, wurde schon in diesen Mitteilungen gesagt, dass sie zum Beispiel die Limiten gemäss Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 sollen überschreiten dürfen und dass die grosszügige Auslegung insbesondere berücksichtigen soll, dass die Fonds oft hohe Immobilienanteile halten.
Dies sind aber nicht die einzigen Punkte, in denen eine strikte Anwendung der BVV 2-Vorschriften auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen wie auch auf Finanzierungsstiftungen – die beide ja keine reglementarischen Verpflichtungen haben, die sie garantieren müssen – nicht gerechtfertigt ist: Es ist auch nicht angezeigt, die Anlagen beim Arbeitgeber den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen wie bei Vorsorgeeinrichtungen; es sollen hier höhere Limiten zugelassen sein. Weiter sollten die Anforderungen an die angemessene Verteilung der Risiken und allgemein an das Anlagereglement weniger streng gehandhabt werden. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb ein patronaler Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht als einziger Aktivposten eine Immobilie soll halten dürfen. Da eine solche Stiftung keine gesetzliche oder reglementarische Leistungspflicht hat, gibt es keinen Grund, dieselben Anforderungen an die Vermögensverwaltung zu stellen wie für Vorsorgeeinrichtungen.
Artikel 71 Absatz 2 BVG betrifft die patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen nicht, da sie keine Kollektivlebensversicherungsverträge und keine Rückversicherungsverträge abschliessen.
3.3.2 Absatz 8 Ziffer 2
Die Frage der Anwendung von Artikel 53b–53d BVG zur Liquidation wurde schon weiter oben behandelt (vgl. Kap. 3.2.7): wie schon dargelegt, werden die