Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten

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der einzelnen Begünstigten und/oder der Leistungshöhe13. Ob die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips eingehalten sind, wird aufgrund des Vorsorgereglements geprüft (Art. 1 ff. BVV 2 verweisen auf das Reglement). Diese Grundsätze setzen somit reglementarische Bestimmungen voraus (über die Leistungen, die Beiträge, die Anspruchsberechtigten usw.). Da patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen freiwillige, nicht-reglementarische Leistungen erbringen, ist eine Anwendung dieser Grundsätze auf sie nicht sinnvoll14.

3.2.3 Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis)

Diese Bestimmung ist deshalb in die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbare Liste aufzunehmen, da die Verwendung der AHV-Nummer auch in diesen Stiftungen die Verwaltung der Fälle vereinfachen kann15. Würden diese BVG-Bestimmungen auf Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht mehr als anwendbar erklärt, dürften diese in Zukunft die AHV-Nummer nicht mehr verwenden. Wohlverstanden: Es besteht aufgrund des Verweises keine Pflicht zur Verwendung der AHV-Nummer.

3.2.4 Verantwortlichkeit (Art. 52)

Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit soll auch auf nicht registrierte Personalvorsorgeeinrichtungen anwendbar sein. Da es auch bei patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen möglich ist, dass sie durch Personen, die mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Stiftung betraut sind, Schaden erleiden, ist die Aufnahme von Artikel 52 BVG in den Katalog der auf patronale Stiftungen mit Ermessensleistungen anwendbaren Vorschriften gerechtfertigt.

Für die analoge Anwendung des Artikels auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen hat sich auch die Lehre16 bereits ausgesprochen.

Dieser Artikel gehört materiell zu den Governance-Vorschriften (vgl. Kap. 3.2.5). Wenn die patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen die Governancevorschriften beachten sollen, ist auch Artikel 52 BVG auf sie anzuwenden.

13 Vgl. Jacques-André Schneider, Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, S. 88 N 229.

14 Vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar BVG, Zürich 2009, S. 296 N 3 und S. 297 N 3.

15 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer): BBl 2006 S. 515.

16 Vgl. Hans Michael Riemer, Die patronalen Wohlfahrtsfonds nach der 1. BVG-Revision, in SZS/RSAS 2007 S. 552.