Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten

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- die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung

(Art. 36 Abs. 2–4),

- die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von

Vorsorgeunterlagen (Art. 41),

- die Teilliquidation, namentlich das Erfordernis eines

Teilliquidationsreglements (Art. 53b und 53d); der neue Absatz 8 Ziffer 2 erlaubt eine besser auf die Besonderheiten dieser Stiftungsart zugeschnittene Lösung, unter der Überwachung der Aufsichtsbehörde.

- die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),

- den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59),

- die Vermögensverwaltung, insbesondere das Erfordernis eines

Anlagereglements (Art. 71 BVG); die flexiblere Formulierung des neuen Absatz 8 Ziffer 1 ist einer strikten Anwendung von Art. 71 BVG und von Art. 49 ff. BVV 2 vorzuziehen,

- die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g),

- die Transparenz (Art. 65a),

- die Rückstellungen (Art. 65b),

- die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und

Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),

- den Einkauf (Art. 79b),

- den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c),

- die Information der Versicherten (Art. 86b).

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der vorliegende Entwurf hat weder für den Bund noch für die Kantone finanzielle oder personelle Auswirkungen.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Mit Vollzugsproblemen ist nicht zu rechnen. Der vorliegende Entwurf zielt im Gegenteil auf eine Vereinfachung der praktischen Handhabung von Wohlfahrtsfonds ab.

4.3 Andere Auswirkungen

Die Vorlage will den Fortbestand von Wohlfahrtsfonds sicherstellen, indem deren Verwaltung vereinfacht und weniger kostenintensiv gemacht wird. Solche Initiativen mit sozialem Charakter seitens der Arbeitgeber zugunsten ihres Personals sollen