Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten

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des Stiftungsvermögens zu erzwingen, weil beispielsweise ein Unternehmen restrukturiert wird, würde eine künstliche Kategorie von Begünstigten schaffen, die gemäss den Statuten der Stiftung gar nicht zwingend bedürftig sind. So könnten im Rahmen einer Teilliquidation Personen einen Anspruch erhalten, denen unter gewöhnlichen Umständen keiner zukommen würde.

Um solche Ungereimtheiten zu verhindern und auf die konkrete Situation des einzelnen patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zugeschnittene Lösungen zu ermöglichen, soll die Aufsichtsbehörde den Einzelfall mit der nötigen Flexibilität und dem entsprechenden Handlungsspielraum regeln können, ohne an ein Teilliquidationsreglement gebunden zu sein. Eine solche Rückkehr zur alten, vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision gültigen Praxis für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen erlaubt flexible und massgeschneiderte Lösungen, die im Einzelfall sämtliche Besonderheiten dieser Art von patronalen Stiftungen berücksichtigen. Auf der Grundlage des neuen Absatz 8 Ziffer 2 kann der Stiftungsrat eines patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde den Erlass einer entsprechend angepassten Verfügung beantragen. Die Tatsache, dass die Bestimmungen zur Teilliquidation nicht in die Liste der auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Bestimmungen aufgenommen wird, soll die Aufsichtsbehörde nicht daran hindern, die Prinzipien der Teilliquidation sinngemäss anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Restvermögen der patronalen Stiftung nicht an das übernehmende Unternehmen bzw. die übernehmende Gruppe geht oder an den alten Arbeitgeber zurückfliesst, was aber schon heute ausgeschlossen ist17. Vgl. auch weiter unten die Erläuterungen zum neuen Absatz 8 Ziffer 2.

Die Anwendung der Regeln über die Gesamtliquidation auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen ist hingegen gerechtfertigt. Dadurch kann sichergestellt werden, dass bei der Auflösung einer solchen Stiftung nicht Missbräuche und Ungleichbehandlungen auftreten. So kann zum Beispiel bei sukzessivem Austritt eine offensichtlich missbräuchliche, dem Stiftungszweck klar widersprechende Zuteilung des gesamten Vermögens an die letzten verbleibenden Mitarbeitenden dank der Anwendung der Regeln über die Gesamtliquidation verhindert werden. Es erscheint angemessen, wenn bei Auflösung der Stiftung und Aufteilung des Vermögens auch die Personen berücksichtigt werden, die das Unternehmen in den letzten drei bis fünf Jahren verlassen haben. Dieses Verfahren entspricht einer anerkannten Regel bei der Liquidation von Vorsorgestiftungen.

3.2.8 Aufsicht und Oberaufsicht (Art. 61 bis 62a und 64 bis 64c)

Aufgrund der praktischen Bedeutung der patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen, die die klassischen Vorsorgeeinrichtungen ergänzen, ist es gerechtfertigt, dass diese ebenfalls von der BVG-Aufsichtsbehörde überwacht werden. So hat diese bei der Kontrolle eine globale Sicht über die Vorsorgepraxis. Andernfalls besteht das Risiko einer unvollständigen und unkoordinierten Aufsicht.

17 Urteil des BVGer C-5282/2010 vom 2.12.2011, Erw. 4.3.1