Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten
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3.2.13 Strafbestimmungen (Art. 75–79)
Die Anwendung der Strafbestimmungen von Artikel 75 bis 79 BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und deren Begünstigte ist insofern gerechtfertigt, als es auch in diesen Stiftungen Missbräuche geben kann, insbesondere die Erwirkung von Ermessensleistungen durch unwahre Angaben oder untreue Geschäftsführung gegenüber der Stiftung (vgl. Kap. 3.2.5).
3.2.14 Information der Versicherten (Art. 86b)
Artikel 86b BVG wird den patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht gerecht, da diese keine Versicherten, keinen Leistungsanspruch, keinen koordinierten Lohn, keine Beitragsfinanzierung und kein Altersguthaben kennen (vgl. Art. 86b Abs. 1 Bst. a BVG). Es gibt nur Begünstigte, die jedoch keinen reglementarischen Leistungsanspruch haben und keine Beiträge einzahlen. Patronalen Wohlfahrtsfonds steht auch kein paritätisches Organ vor. Da sich die Versicherten weder an der Organisation noch an der Finanzierung der patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen beteiligen, ist die Anwendung von Artikel 86b Absatz 1 Buchstabe b BVG nicht gerechtfertigt. Der 2. Satz von Artikel 86b Absatz 2 BVG eignet sich ebenfalls nicht für diese Art von Stiftungen, da sie keinen Deckungsgrad usw. haben. Und auch Absatz 3 soll auf patronale Stiftungen mit Ermessensleistungen nicht anwendbar sein, weil keine reglementarischen Beiträge existieren.
Nicht notwendig ist zudem der erste Satz von Artikel 86b Absatz 2 BVG (Aushändigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts), dies aufgrund von Artikel 89a Absatz 2 ZGB und von Artikel 331 Absatz 4 OR. Nach dieser zivilrechtlichen Bestimmung haben die Stiftungsorgane den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen, und nach der oben genannten Vorschrift des Obligationenrechts hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3.2.15 Steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83)
Die SGK-N schlägt vor, die steuerlichen Bestimmungen in die Liste der auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Vorschriften aufzunehmen, damit ihre steuerliche Behandlung auf Gesetzesstufe klar geregelt ist. Aus den Diskussionen in der Kommission hat sich ergeben, dass die Steuerbefreiung solcher Stiftungen von gewissen kantonalen Steuerbehörden nicht anerkannt wurde. In Zukunft sollen sie steuerlich gleich behandelt werden wie die anderen Vorsorgeeinrichtungen.