Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten

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unterstellt sind, als nach patronalen Wohlfahrtsfonds «mit Ermessensleistungen» und «mit reglementarischen Leistungen» zu unterscheiden. Gemäss Artikel 1 Absatz 2 FZG ist dieses Gesetz «anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt». Patronale Wohlfahrtsfonds mit reglementarischen Leistungen sind gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 FZG dem FZG unterstellt; patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen hingegen sind dem FZG nicht unterstellt.

Die Liste des geltenden Absatz 6 wird einzig durch eine Ziffer 2 ergänzt, die sich auf die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1 BVG) bezieht. Der vorliegende Entwurf erwähnt Artikel 5 Absatz 1 BVG (Unterstellung der Personen unter die AHV) sowohl in der Liste von Absatz 6 (patronale Wohlfahrtsfonds mit reglementarischen Leistungen) wie auch in der Liste des neuen Absatz 7 (patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen). Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die nicht der schweizerischen AHV unterstellt sind, Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds mit reglementarischen Leistungen oder von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen beziehen können. Das ist Ausfluss des verfassungsmässigen Drei-Säulen-Prinzips. Damit soll das Missbrauchsrisiko in der Praxis reduziert werden.

Der Verweis von Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 2 ZGB auf Artikel 13a Absatz 8 BVG (zusätzliche Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung) entfällt, da er sich auf eine nicht vorhandene gesetzliche Bestimmung bezieht. Artikel 13a Absatz 8 BVG war im Entwurf der ersten Auflage der 11. AHV-Revision vom 3. Oktober 2003 vorgesehen, die vom Volk im Jahr 2004 abgelehnt wurde. Die Fussnote zu Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 2 ZGB hält fest, dass Artikel 13a aufgrund des Scheiterns dieser Revision gegenstandslos geworden ist (vgl. BBl 2003 S. 6646 und 2004 3943). Im zweiten Entwurf der 11. AHV-Revision (05.093), der 2010 im Nationalrat scheiterte, war diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Sie hätte ohnehin nur die reglementarischen Leistungen (für den Vorbezug der Altersleistungen) von Vorsorgeeinrichtungen betroffen. Für Ermessensleistungen von Wohlfahrtsfonds hätte sie nicht gegolten. Dieser Verweis ist hinfällig und muss folglich gestrichen werden.

3.2 Erläuterungen zu Absatz 7

3.2.1 Einleitung

In den nachfolgenden Erläuterungen wird für jede der im geltenden Absatz 6 von Artikel 89a ZGB aufgelisteten Bestimmungen geprüft, ob deren Anwendung auf Stiftungen, welche einzig Ermessensleistungen erbringen, gerechtfertigt ist.

Die neuen Absätze 7 und 8 enthalten die Liste der Vorschriften, deren Anwendung für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, die nicht dem FZG unterstellt sind, sinnvoll ist.