Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage und Problematik
2.1.1 Einleitung: patronale Wohlfahrtsfonds – Geschichte und Begriff
Patronale Wohlfahrtsfonds blicken auf eine lange Geschichte zurück. Grosse Bedeutung kam ihnen insbesondere ab der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts bis zum Inkrafttreten des BVG im Jahre 1985 zu. Denn vor Inkrafttreten der obligatorischen beruflichen Vorsorge beruhte die Personalvorsorge mehrheitlich auf diesen von Arbeitgebern auf freiwilliger Basis gegründeten Personalfürsorgeeinrichtungen. Zur Förderung der privaten Initiative wurde den Einrichtungen die Steuerfreiheit gewährt, sofern es sich um rechtlich vom Arbeitgeber verselbstständigte Einrichtungen handelte. Mit Inkrafttreten des BVG übertrugen viele der Einrichtungen zumindest Teile ihres Vermögens auf die zur Durchführung des neuen Gesetzes gegründeten (registrierten) Vorsorgeeinrichtungen. Heute wird den – nach Inkrafttreten des BVG – verbleibenden patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen eine Art «Auffangfunktion» zugeschrieben. Sie stellen einen wichtigen Aspekt der sozialen Verantwortung des Arbeitgebers dar: Sie kommen nicht nur in schwierigen Einzelsituationen zum Tragen (z.B. Unfall, Tod usw.), sondern auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens zur Entlastung des Personals (Sozialplan, frühzeitige Pensionierung usw.). In bestimmten Fällen können sie auch zur Sanierung der betriebseigenen Pensionskasse eingesetzt werden.
Die Zahl der Wohlfahrtsfonds ist seit einiger Zeit konstant rückgängig: 1992 gab es über 8’000 Wohlfahrtsfonds, 2002 noch 5’000 und 2010 nur noch 2’631. Das gesamte von Wohlfahrtsfonds verwaltete Vermögen belief sich 2010 auf 16,813 Milliarden Franken (2002 betrug dieses Vermögen 24,037 Milliarden Franken). In der Publikation des Bundesamtes für Statistik «Wohlfahrtsfonds in der Schweiz 2010» finden sich detaillierte Zahlen zu diesem Thema.
In aller Regel geht es um einen auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätigen patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, wenn von einem «Wohlfahrtsfonds» die Rede ist. Wie der Name sagt, wird damit eine Stiftung bezeichnet, die ausschliesslich durch den Arbeitgeber – eben «patronal» – finanziert wird3.
Über diese Gemeinsamkeit der rein patronalen Finanzierung hinaus umfasst der Begriff des patronalen Wohlfahrtsfonds einen sehr heterogenen Kreis von Einrichtungen, die überaus unterschiedlichen Zwecken dienen4: So können diese zum Beispiel Leistungen vorsehen, die im weiteren Sinn der beruflichen Vorsorge oder der Fürsorge dienen, wie Leistungen zum Auskauf von Rentenkürzungen bei vorzeitiger Pensionierung, solche im Zusammenhang mit Alter, Tod und Invalidität in Härtefällen oder auch Beiträge an Ausbildungen. Daneben existieren auch
3 Bur Bürgin, Franziska, Wohlfahrtsfonds in: Festschrift „25 Jahre BVG“, Basel 2009, S. 56.
4 Vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Motion 06.3802 (Motion Baader) vom 20. Dezember 2006.