Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten

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Deckungsgrad aufweisen und auch keine gesetzliche oder reglementarische Leistungspflicht kennen. Angesichts der Besonderheiten dieser Stiftungen ist es vorzuziehen, ihnen in Bezug auf die Ausgestaltung der Transparenz ausreichend Autonomie und Flexibilität zuzugestehen. Sie sollen insbesondere dafür sorgen, dass ihre tatsächliche finanzielle Lage ersichtlich ist, und müssen auch in der Lage sein, die Erfüllung der in ihren Statuten vorgesehenen Vorsorgezwecke zu belegen.

3.2.11 Rückstellungen (Art. 65b)

Die Notwendigkeit, Rückstellungen zu bilden, ergibt sich aus der Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (vgl. Art. 65 Abs. 1 BVG). Bei laufenden Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (so in einem bestimmten Zeitraum ausgerichtete Renten) handelt es sich zwar um Vorsorgeverpflichtungen. Da diese aber weder paritätisch finanziert, noch gesetzlich oder reglementarisch sind, sondern freiwillig erbracht und ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert werden, ist die Anwendung der Vorschriften von Artikel 65b BVG und 48e BVV 2 betreffend Rückstellungen (vgl. auch Anhang von Art. 44 Abs. 1 BVV 2 zum Deckungsgrad) nicht gerechtfertigt. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten sie frei sein, sich so zu finanzieren, wie sie es für angemessen erachten. Sie sollen frei entscheiden, ob sie Rückstellungen bilden oder nicht und Regeln zur Bildung von Rückstellungen nicht in einem Reglement (Art. 48e BVV2) regeln müssen. Artikel 65b soll deshalb nicht auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sein.

3.2.12 Rechtspflege (Art. 73 und 74)

Auf Ermessensleistungen gibt es definitionsgemäss keinen gesetzlichen oder reglementarischen Leistungsanspruch, so dass die Gewährung von Ermessensleistungen nicht gerichtlich eingefordert werden kann.

Trotzdem können Streitigkeiten auftreten, insbesondere im Falle einer Liquidation (vgl. Rechtsprechung in Kap. 2.1.3). Es kann auch vorkommen, dass Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht werden18 (Art. 52 und 73 Abs. 1 Bst. c BVG; Kap. 3.2.4 oben). Ebenfalls denkbar ist der Fall, dass die Verfügung der Aufsichtsbehörde, insbesondere betreffend Gebühren, durch die patronale Stiftung mit Ermessensleistungen angefochten wird. Aus diesen Gründen sollen Artikel 73 und 74 BVG über die Rechtspflege in den Katalog der auf patronale Stiftungen mit Ermessensleistungen anwendbaren Vorschriften aufgenommen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass alle auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge tätigen Einrichtungen der gleichen Gerichtsbarkeit unterstellt sind.

18 Vgl. Urteil 9C_193/2008, bereits zitiert und zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108 Rz. 670.