Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten
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ist10. Nach dem anderen Teil der Lehre sind patronale Stiftungen mit Ermessensleistungen keine Vorsorgestiftungen im Sinne von Artikel 89a Absatz 6 ZGB. Dieser sei demnach nur auf Stiftungen mit reglementarischen Leistungen anwendbar11.
Zu Recht also thematisiert die Initiative die Problematik der Anwendbarkeit der verschiedenen in Artikel 89a Absatz 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. In der Praxis sind insbesondere die Bestimmungen zur Teilliquidation, namentlich das Erfordernis eines Teilliquidationsreglements, umstritten.
2.2 Lösungsvorschlag
Um die Rechtslage zu klären wird vorgeschlagen, eine Bestimmung einzuführen, welche die Regelungen auflistet, die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind. Für die Zusammenstellung dieser Liste hat die SGK-N die im geltenden Absatz 6 von Artikel 89a ZGB aufgezählten BVG-Bestimmungen dahingehend geprüft, ob ihre Anwendung auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen gerechtfertigt ist (siehe Erläuterungen unten).
Die verkürzte Liste von Absatz 7 lockert den rechtlichen Rahmen für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, damit diese über einen ausreichenden Handlungsspielraum verfügen und ihre Tätigkeit in Zukunft unter günstigeren Rahmenbedingungen fortsetzen können. Der vorliegende Entwurf möchte also die patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen stärken.
3 Erläuterungen zur Änderung des Artikel 89a ZGB
3.1 Erläuterungen zu Absatz 6
Die Liste des geltenden Absatz 6 soll nunmehr nur noch auf Personalfürsorgestiftungen mit reglementarischen Leistungen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellt sind, anwendbar sein, während die Liste des neuen Absatz 7 spezifisch für Personalfürsorgestiftungen mit Ermessensleistungen gelten soll, die dem FZG nicht unterstellt sind. Mit dieser Unterscheidung kann die gegenwärtige Rechtsunsicherheit behoben werden. Gesetzestechnisch ist es sinnvoller, auf Stiftungen Bezug zu nehmen, die dem FZG unterstellt oder nicht
10 Vgl. unter anderem Christina Ruggli-Wüest, Wohlfahrtsfonds heute: Ein Auslaufmodell, oder ... ? in: BVG-Tagung 2009, Aktuelle Fragen der berufliche Vorsorge, S. 166ff; Franziska Bur Bürgin, Wohlfahrtsfonds, Vorsorgeeinrichtungen im luftleeren Raum? in: Festschrift «25 Jahre BVG», S. 64ff; Ueli Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar BVG und FZG, S. 823 N 6 zu Artikel 53b; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 149 Nr. 401.
11 Vgl. insbesondere Jacques-André Schneider, Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, S.
83 N 217; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, S. 35 und 38; Hans Michael Riemer, Die patronalen Wohlfahrtsfonds nach der 1. BVG-Revision, in SZS/RSAS 2007 S. 550–551.