Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Bestimmungen zur Teilliquidation für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen als zu streng erachtet. Der neue Absatz 8 Ziffer 2 ist besser auf die Besonderheiten dieser Stiftungsart zugeschnitten. Die klare gesetzliche Grundlage vermittelt der Aufsichtsbehörde die Kompetenz, bei Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat des patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen eine dem konkreten Einzelfall angepasste Lösung zu verfügen.

3.4 Fazit

Zusammenfassend erscheint die Anwendung folgender Bestimmungen des BVG auch für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen als zweckmässig und sinnvoll und daher gerechtfertigt:

- die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),

- die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),

- die Verantwortlichkeit (Art. 52),

- die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c

Abs. 1 Bst. a–d und g, Abs. 2 und 3), jedoch nicht des Experten im Sinne von Art. 52d und 52e,

- die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit

Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

- die Totalliquidation (Art. 53c),

- die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c),

- die Rechtspflege (Art. 73 und 74),

- die Strafbestimmungen (Art. 75–79),

- die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).

Die obenerwähnten Bestimmungen sind daher in der Liste des neuen Absatz 7 enthalten.

Im Gegensatz dazu ist die Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht gerechtfertigt, da sie für solche Stiftungen keinen Sinn machen und nicht an deren Besonderheiten angepasst sind (kein reglementarischer Leistungsanspruch für die Begünstigten, welche folglich keine Versicherten sind; kein Versicherungssystem; keine Finanzierung durch paritätische Beiträge; nicht im Kapitalisierungssystem finanziert):

- die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des

versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

- die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),

- die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des

Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),