Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten
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3.2.5 Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a)
Angesichts der bedeutenden Rolle der patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen in der Praxis ist die Gewährleistung einer guten Governance auch in diesen Stiftungen wichtig, denn auch hier können Interessenkonflikte und Fälle von Veruntreuung auftreten. Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 51b, 51c und 53a BVG und von Artikel 48f bis 48l BVV 2 ist deshalb gerechtfertigt.
3.2.6 Zulassung und Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e)
Damit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften von Artikel 89a ZGB – insbesondere betreffend Governance und Transparenz – angemessen überprüft werden kann, benötigen auch die patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen eine Revisionsstelle. Aufgrund der Besonderheiten dieser Stiftungen (keine Erbringung von gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen, kein Deckungsgrad, keine paritätische Verwaltung usw.) soll die Prüfung durch die Revisionsstelle jedoch flexibler gehandhabt werden.
Es ist hingegen nicht gerechtfertigt, für solche Stiftungen einen Experten für berufliche Vorsorge vorzuschreiben, da sie keine gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen erbringen und weder ein Deckungsgrad noch ein technischer Zinssatz vorhanden ist. Da für die patronalen Fonds mit Ermessensleistungen viel weniger gesetzliche Vorschriften gelten als für registrierte Vorsorgeeinrichtungen, genügt die Kontrolle durch die Revisionsstelle. Eine doppelte Kontrolle durch die Revisionsstelle und einen Experten wäre unverhältnismässig.
Auch erübrigt es sich, die Buchstaben e und f von Artikel 52c Absatz 1 in der Liste von Absatz 7 aufzuführen, sind doch diese Bestimmungen nicht geeignet für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, da letztere nicht wie Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen im Kapitalisierungssystem finanziert sind.
3.2.7 Liquidation (Art. 53b–53d)
Nicht gerechtfertigt ist es, die Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b) und insbesondere das Erfordernis eines Teilliquidationsreglements in die Liste des neuen Absatz 7 aufzunehmen, da eine Teilliquidation der Natur dieser Art von Stiftungen zuwiderläuft, welche ausschliesslich freiwillige Leistungen erbringen. Bei den hier besprochenen patronalen Wohlfahrtsfonds gibt es keine reglementarischen Leistungen oder Verpflichtungen und die Begünstigten haben keinerlei reglementarische Leistungsansprüche. Zudem ist es die Stiftungsurkunde des patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, welche den Stiftungszweck und damit auch die möglichen Begünstigten des Fonds bezeichnet. Eine Verteilung