Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 22 Seiten

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3.2.9 Finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art.

66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g)

Artikel 65 BVG wird den Besonderheiten der patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen, die definitionsgemäss keine festen zukünftigen Leistungsverpflichtungen eingehen und nicht beitragsfinanziert sind, nicht gerecht.

Die Anforderungen in Bezug auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 65 BVG sind unverhältnismässig für patronale Fonds mit Ermessensleistungen, die keinen reglementarischen Leistungsanspruch und kein Beitragssystem kennen. In diesen Stiftungen sind die laufenden Leistungen die einzigen Vorsorgeverpflichtungen. Da patronale Fonds mit Ermessensleistungen wenige Verpflichtungen haben, kein reglementarischer Anspruch auf Leistungen besteht und die Fonds nicht beitragsfinanziert sind, wäre es unverhältnismässig, das Deckungs- und Sanierungssystem von Artikel 65, 65c und 65d BVG auf sie anzuwenden. Aus den gleichen Gründen wäre es ebenfalls unverhältnismässig, auf solche Stiftungen Artikel 65 Absatz 3 BVG über die Transparenz der Verwaltungskosten anzuwenden. Um den Fortbestand dieser Stiftungen sicherzustellen, muss verhindert werden, dass deren Verwaltung zu schwerfällig und teuer wird. Die SGK-N ist weiter der Auffassung, dass es unverhältnismässig wäre, die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 für alle diese Stiftungen als obligatorisch zu erklären. Die Anforderungen an die Buchhaltung gemäss Obligationenrecht sind für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen ausreichend (vgl. Art. 957 ff. OR).

Artikel 65 Absatz 4 BVG regelt die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen und betrifft die patronalen Wohlfahrtsfonds daher nicht.

Artikel 66 BVG betreffend die reglementarischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ist für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen gegenstandslos, da sie kein paritätisches Beitragssystem kennen. Sie werden ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert.

Auch Artikel 67 BVG betrifft die patronalen Stiftungen mit Ermessensleistungen nicht, da sie keine Verträge mit Versicherungseinrichtungen zur Deckung der Risiken abschliessen. Im Übrigen widerspricht die Auszahlung von freiwilligen Ermessensleistungen dem Versicherungsprinzip.

Artikel 72a bis 72g BVG betreffen öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen. Sie sollen deshalb nicht für patronale Stiftungen mit Ermessensleistungen gelten. Es gibt keine Einrichtung, bei der es sich gleichzeitig um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung und einen patronale Fonds handelt.

3.2.10 Transparenz (Art. 65a)

Die SGK-N erachtet die Anwendung von Artikel 65a BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht als angezeigt, da diese nicht über Beiträge finanziert werden, über kein paritätisches Organ verfügen, keinen