Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
1. Ausgangslage
1.1. Der Foreign Account Tax Compliance Act
Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act vom 18. März 2010 (FATCA) wollen die USA erreichen, dass sämtliche im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA wird ab 1. Januar 2014 schrittweise anwendbar.
FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten (foreign financial institutions, FFIs), dass sie sich bei den US-Steuerbehörden (Internal Revenue Service, IRS) registrieren und gegebenenfalls einen FFI-Vertrag abschliessen. Als Finanzinstitut gilt, wer für Dritte direkt oder indirekt Konten oder Depots führt (Banken, Lebensversicherungen, Anlagefonds, Stiftungen usw.).
In einem solchen FFI-Vertrag verpflichtet sich das Finanzinstitut, die von ihm geführten und von US-Personen gehaltenen Konten zu identifizieren und dem IRS periodisch über die Beziehungen mit diesen Kunden zu rapportieren. Es muss hierzu vom Kontoinhaber eine entsprechende Zustimmung einholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, gilt der Kontoinhaber als nichtkooperativ, und Zahlungen zugunsten dieses Kunden unterliegen einer Quellensteuer von 30 %.
Weigert sich ein ausländisches Finanzinstitut, einen FFI-Vertrag abzuschliessen, obwohl es hierzu verpflichtet wäre, gilt es als nichtteilnehmend. Amerikanische Finanzinstitute und teilnehmende ausländische Finanzinstitute müssen in diesem Fall auf allen aus den USA stammenden Zahlungen an ein solches nichtteilnehmendes Finanzinstitut eine Quellensteuer von 30 % einbehalten, selbst wenn die Zahlung zu Gunsten eines nichtamerikanischen Kunden erfolgt. Mittelfristig werden andere Finanzinstitute ihre Beziehung zu einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut abbrechen. Dies können sich schweizerische Finanzinstitute nicht leisten. Faktisch bedeutet dies somit, dass sie bei FATCA mitmachen müssen.
1.2. Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA
Um den internationalen Kritiken in Bezug auf den administrativen und finanziellen Aufwand zu begegnen, den die Umsetzung von FATCA für ausländische Finanzinstitute verursacht, hat das US-Finanzministerium die Bereitschaft bekundet, in bilateralen Abkommen mit anderen Jurisdiktionen gewisse administrative Vereinfachungen vorzusehen. Dies unter der Voraussetzung, dass solche Partner-Jurisdiktionen die umfassende Teilnahme aller ihrer Finanzinstitute sicherstellen. Das US-Finanzministerium hat hierfür zwei Modelle zur Verfügung gestellt:
• Das Modell 1, das am 25. Juni 2012 veröffentlicht worden ist, beruht auf der Grundlage des automatischen Informationsaustauschs, d.h. die Finanzinstitute der Partner-Jurisdiktion erstatten die Meldungen über die US-Konten an ihre eigenen Steuerbehörden, welche diese Informationen dann an den IRS weiterleiten.
Bereits am 8. Februar 2012 hatten die fünf EU-Staaten Deutschland, Frankreich,
Grossbritannien, Italien und Spanien in einer gemeinsamen Erklärung mit den USA ihre Absicht bekundet, bilaterale Abkommen auf der Grundlage dieses Modells 1 abzuschliessen.
Inzwischen haben die USA am 12. September 2012 mit Grossbritannien, am 15. November 2012 mit Dänemark und am 19. November 2012 mit Mexiko entsprechende Abkommen unterzeichnet.
• Das am 14. November 2012 veröffentlichte Modell 2 ist in erster Linie gedacht für Staaten, die den automatischen Informationsaustausch ablehnen. Es kann aber auch für Staaten von Interesse sein, die zwar grundsätzlich das Modell 1 bevorzugen wür-