Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
den, hierzu aber beispielsweise aus rechtlichen Gründen noch nicht in der Lage sind. Das Modell 2 sieht einen direkten Informationsfluss zwischen den Finanzinstituten der Partner-Jurisdiktion und dem IRS (d.h. ohne Zwischenschaltung der Steuerbehörden dieser Partner-Jurisdiktion) aufgrund von Zustimmungserklärungen der US-Kunden vor und wird ergänzt durch einen Informationsaustausch auf Anfrage, der es den USA gestattet, Informationen über Konten von US-Personen zu verlangen, von denen keine Zustimmungserklärung vorliegt.
Die Schweiz und Japan haben am 21. Juni 2012 in je einer gemeinsamen Erklärung mit den USA ihre Absicht bekannt gegeben, auf der Grundlage des Modells 2 ein bilaterales Abkommen aushandeln zu wollen.
Gemäss einer Medienmitteilung des US-Finanzministeriums vom 8. November 2012 haben inzwischen mehr als 50 Jurisdiktionen ihr Interesse am Abschluss eines bilateralen Abkommens zur erleichterten Umsetzung von FATCA angemeldet. Die Verhandlungen mit diesen Jurisdiktionen befinden sich in unterschiedlichen Stadien.
2. Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und den USA
Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 ermächtigte der Bundesrat das EFD, betreffend die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA (nachfolgend: FATCA-Abkommen) mit den USA eine Absichtserklärung auszuarbeiten, welche folgende Punkte einzuschliessen hatte:
a. Gewährleistung durch die Schweiz, dass alle nicht als von FATCA ausgenommen
(„exempt“) oder als FATCA-konform („deemed-compliant“) geltenden schweizerischen Finanzinstitute mit dem IRS einen FFI-Vertrag abschliessen;
b. Erteilen einer Bewilligung nach Artikel 271 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0)
durch die Schweiz, damit die schweizerischen Finanzinstitute ihren Verpflichtungen aus dem FFI-Vertrag nachkommen können;
c. Leistung von Amtshilfe durch die Schweiz aufgrund des Doppelbesteuerungsabkom-
mens bei Gruppenersuchen betreffend nichtkooperative US-Kunden;
d. Bezeichnung von besonderen Kategorien schweizerischer Finanzinstitute, die als
„exempt“ oder „deemed compliant“ gelten;
e. Vereinbarung von Massnahmen zur administrativen Vereinfachung der Umsetzung
von FATCA durch die übrigen schweizerischen Finanzinstitute;
f. Verzicht der USA auf die Verpflichtung zur Erhebung der FATCA-Quellensteuer auf
Zahlungen an schweizerische Finanzinstitute.
Die gemeinsame Erklärung über die Absicht zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen wurde am 21. Juni 2012 veröffentlicht. Am 29. August 2012 erteilte der Bundesrat dem EFD ein Mandat zur Aufnahme der Verhandlungen. Am 30. November 2012 stimmte der Bundesrat dem Inhalt eines FATCA-Abkommens im Sinne des damals vorliegenden Entwurfs zu und legte das weitere Vorgehen für das Verfahren zur Inkraftsetzung des FATCA-Abkommens fest.
Die Verhandlungen mit den USA konnten am 3. Dezember 2012 mit der Paraphierung des FATCA-Abkommens abgeschlossen werden. Das FATCA-Abkommen enthält zwei Anhänge, die als integrierende Bestandteile des Abkommens gelten. Darin werden die Sorgfaltspflichten bei der Identifikation von US-Konten umschrieben (Anhang I) bzw. die Kategorien von schweizerischen Finanzinstituten bezeichnet, die als „exempt“ bzw. als „deemed compliant“ behandelt werden (Anhang II). Schliesslich soll dem FATCA-Abkommen noch ein Memorandum of Understanding (MoU) beigefügt werden, das keine neuen Rechte und Pflichten schafft, sondern lediglich einige Auslegungsregeln enthält, auf die sich die beiden Parteien verständigt haben. Das FATCA-Abkommen wurde am 14. Februar 2013 in Bern unterzeich-