Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
Abs. 2:
SwissHoldings weist darauf hin, dass das rapportierende Finanzinstitut gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b des FATCA-Abkommens nach dem 1. Januar 2014 als Voraussetzung für die Kontoeröffnung oder das Eingehen der Verpflichtung gegenüber einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut eine Zustimmung zur Meldung gemäss dem FFI-Vertrag einholen muss, wenn das rapportierende Finanzinstitut erwartet, einen ausländischen meldepflichtigen Betrag zu bezahlen. Hingegen sehe Art. 7 Abs. 2 des FATCA-Gesetzes diese Erwartung des rapportierenden Finanzinstituts nicht vor. Dies sei widersprüchlich. Daher sei in Art. 7 Abs. 2 auf die Möglichkeit von Ausnahmen aufgrund des FATCA-Abkommens hinzuweisen.
Die Bestimmung ist für die Treuhand-Kammer sehr weit gefasst. In der Praxis könne kein Finanzinstitut sicherstellen, dass nicht eine seiner Verpflichtungen durch einen Gläubigerwechsel auf ein nichtteilnehmendes Institut übertragen werde. Die Bestimmung sei daher zu streichen, oder sie sei „sofern zumutbar“ oder „operativ möglich“ als anwendbar zu erklären.
Artikel 8
Abs. 1:
Die Treuhand-Kammer weist darauf hin, dass der Bezug auf US-Recht nach Bst. a das in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorgesehene Wahlrecht zwischen US-Recht und lokalen Richtlinien einschränkt. Der Passus „gemäss dem anwendbaren US-Recht“ sei daher ersatzlos zu streichen.
Der SVV schlägt vor, in Bst. b den Passus „US-Konten, für die keine Zustimmung … vorliegt“ zu ersetzen durch „US-Konten ohne Zustimmungserklärung“ gemäss Wortlaut des FATCA-Abkommens.
4. Abschnitt: Informationsaustausch
Der VSV schlägt vor, „Informationsaustausch“ durch „Amtshilfe“ zu ersetzen, da es um die Übermittlung von Informationen gestützt auf das DBA und somit um Amtshilfe gehe.
Artikel 10
Dem VSKB ist das Verhältnis zwischen FATCA-Gesetzesbestimmung und FATCA-
Abkommen zu wenig klar. So sei nicht eindeutig, ob es seitens der ESTV zwei oder nur eine Veröffentlichung gebe. Auch sei erstaunlich, dass die Information über die abschliessende Entscheidung der ESTV durch eine „namenlose“ Veröffentlichung im BBl oder auf deren Internetseite vorgenommen werden könne. Dies habe, verglichen mit allen anderen Kunden, welche dem StAhiG unterstünden, de facto eine Sonderbehandlung amerikanischer Kunden zur Folge. Ausserdem sei unklar, ob die ESTV von den Banken erwarte, dass diese selber ihre von einer Gruppenanfrage betroffenen Kunden kontaktiere und informiere.
Abs. 1:
Für TI ist unklar, wie eine betroffene Person davon erfährt, dass sie von der anonymen Information der ESTV im BBl tangiert ist. Die Rechte der betroffenen Personen seien nicht genügend gewahrt. Dies zeige sich schon daran, dass sie nicht persönlich, sondern via BBl bzw. Internetseite informiert würden. Auch sei die 20-Tage-Frist nach Bst. c zu kurz bemessen. Es sei eine Frist von mindestens 30 Tagen vorzusehen.
Die Treuhand-Kammer schliesst sich dem Antrag auf Verlängerung der 20-Tage-Frist auf mindestens 30 Tage an.