Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

Das FATCA-Gesetz gehe aber deutlich über dieses Ziel hinaus, da bestehende Vorgaben aus den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums bzw. dem FATCA-Abkommen zu grosszügig und zu wenig präzise integriert bzw. neue und unnötige schweizerische Strafbestimmungen erlassen würden und die ESTV eine dominante Rolle bei der Aufsicht über schweizerische Finanzinstitute erhalte. Es erscheine unangemessen, dass die ESTV Bussen aussprechen könne. Das FATCA-Gesetz sollte moderater ausgestaltet und vermehrt in den Aufsichtsbereich der FINMA integriert werden. Auch sollte die Rolle der FINMA bei der Beaufsichtigung von FATCA geklärt werden. Sollten die vorgesehenen Strafbestimmungen beibehalten werden, so müsse die ESTV auch verbindliche Auskünfte zur Anwendung des FATCA-Abkommens erteilen können.

Der VSV erachtet die Strafbestimmungen zu einem grossen Teil als über die Verpflichtungen hinausgehend, welche die Schweiz im Rahmen des FATCA-Abkommens eingeht. Die Strafbestimmungen seien teilweise in rechtsstaatlich fragwürdiger Weise mit dem FATCA-

Abkommen statt mit dem Gesetz verknüpft. Daher beantragt er deren Streichung. Im Einzelnen betreffe dies:

Artikel 16

Abs. 1 Bst. a:

Der VSV hält fest, dass sich die Registrierungspflicht innerschweizerisch nach Art. 4 des FATCA-Gesetzes richtet. Mit dem FATCA-Abkommen habe sich die Schweiz nur verpflichtet, die Finanzinstitute zur Teilnahme anzuweisen. Eine Pflicht zur Bestrafung habe die Schweiz nicht übernommen. Da parallel dazu auch Strafbestimmungen im US-Recht bestünden, werde die latente Gefahr einer Doppelbestrafung geschaffen, was zu vermeiden sei.

Abs. 1 Bst. b:

Der VSV hält fest, der FFI-Vertrag regle die Pflichten der Finanzinstitute gegenüber den US-Steuerbehörden. Die Schweiz habe sich in diese Beziehung nicht mit Strafnormen einzumischen. Die im Erläuternden Bericht erwähnte Analogie zum IQG sei verfehlt, da im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine vertraglichen Pflichten schweizerischer Institute gegenüber ausländischen Steuerbehörden in Frage stünden.

Abs. 1 Bst. c:

Der VSV hält fest, dass der Strafdrohung entgehe, wer alternativ und in zulässiger Weise seine Identifikationspflichten nach Massgabe der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums wahrnehme. Nur wer die Identifikation nach Massgabe von Anhang I des FATCA-Abkommens wahrnehme, unterliege der Strafdrohung. Das sei im Ergebnis unsinnig.

5.3.2. Weitere Bemerkungen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehme-

rinnen und -teilnehmer

a) SZ ist daran interessiert, dass überwiegend regional tätige Banken wie die SZKB nicht

mit übermässigen administrativen Umsetzungsarbeiten belastet werden.

b) Die GLP erwartet, dass der administrative Aufwand und damit die Kosten für die Finanz-

institute und den Bankenplatz Schweiz durch die Ausführungsbestimmungen so klein wie möglich gehalten werden.

c) Nach economiesuisse ist darauf zu achten, dass das FATCA-Gesetz die Regelungen von

FATCA effizient und unter Sicherstellung der Rechtssicherheit umsetzt. Die neuen Rege-