Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
Anhang I Absatz II – Vorbestehende Individualkonten Bst. B
Die VSKB weist darauf hin, dass die vorbestehenden Privatkonten bei einem Überprüfungsverfahren je nach Höhe des Saldos entweder der elektronischen oder der manuellen Suche unterliegen. Bei Firmenkonten (preexisting Entity Accounts) werde nicht präzisiert, ob die Überprüfung auf elektronischem oder manuellem Weg vorzunehmen sei. Wenn es sich dabei um eine beabsichtigte Auslassung handle, würde dies bedeuten, dass die Finanzinstitute die Gesamtheit der Firmenkonten mit einem Saldo über 250 000 Dollar einer manuellen Überprüfung unterziehen müssten. Um die Arbeitslast der Finanzinstitute zu erleichtern, sei ein Überprüfungsverfahren ähnlich demjenigen für die privaten Konten, welches eine Suche auf elektronischem Weg erlaubt, in Erwägung zu ziehen.
Auch könne dem FATCA-Abkommen nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die bestehende QI-Dokumentation verwendet werden darf. Nach Ansicht der VSKB wäre es sachgerecht, dass Kunden, welche nach dem QI-Abkommen korrekt dokumentiert worden sind (W-8BEN oder vergleichbare Dokumentation), weder dem elektronischen noch dem manuellen Indizienprozess zu unterwerfen seien.
Absatz III – Neue Individualkonten
Zur Tatsache, dass in Zukunft die Zustimmung zur Übermittlung der Kontodaten und die US-TIN zwingend vorliegen müssen, bevor ein Konto eröffnet wird, weist die VSKB darauf hin, dass erfahrungsgemäss eine US-TIN bei Soforteröffnung eines Kontos in der Regel nicht vorliege. Der Kunde solle aber nachweisen können, dass er eine US-TIN beantragt hat. Die VSKB beantragt, dass dazu ein Formular W-9 mit der Kategorie "applied for" verwendet werden könnte, sofern (mittels Kopie SS-5 oder W-7) nachgewiesen wird, dass eine US-TIN beantragt worden ist.
Anhang II Absatz II – Als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute
Die FDP möchte wissen, weshalb es Finanzinstituten mit Lokalkundschaft gemäss Bst. A.1.c nicht erlaubt sei, im EU-Raum Kundenwerbung zu betreiben, nachdem sie nach der 98-%- Regel neben den schweizerischen auch die Vermögenswerte von in der EU ansässigen Kunden anrechnen können (vgl. Bst. A.1.e).
Für die VSKB stellt sich die Frage, weshalb bei den Niederlassungen der geographische Raum nicht auf die EU ausgeweitet worden ist, womit Banken mit Niederlassungen nur im EU-Raum ebenfalls vom „local Foreign Financial Institution“-Status profitieren könnten. Dieser Punkt sollte in einem definitiven FATCA-Abkommen berücksichtigt werden.
Zudem seien die Kriterien festzulegen, wie die 98 % kalkuliert werden. Insbesondere sei offen, ob Vermögen anhand des effektiv Nutzungsberechtigten oder des formalen Kontoinhabers beurteilt werde. Logisch wäre nach der VSKB ersteres.
Zusätzlich wäre es nach Meinung der VSKB hilfreich, wenn zur Berechnung der 98-%-Grenze nicht an den Status der „residents“ angeknüpft würde, sondern an die Nationalität. Dies hätte zur Folge, dass Schweizer Bürger, die ausserhalb der EU leben, nicht darunter fallen würden und weiterhin betreut werden könnten. Ausserdem sei es verwunderlich, dass EFTA-
Mitgliedstaaten nicht erwähnt werden, da diese ebenfalls europäisch seien und in die „deemed compliant“-Regelung integriert werden könnten.