Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

lungen dürften nicht für andere bzw. weitere Zielsetzungen missbraucht werden und seien diesbezüglich klar zu definieren.

d) Nach Ansicht von KV Schweiz sind die vorgesehenen Sanktionen im 6. Abschnitt (Straf-

bestimmungen) sehr hoch. Es dürfe nicht sein, dass diese Risiken bei den Bankangestellten hängen blieben. Es fehle eine explizite Verpflichtung der Finanzinstitute, durch geeignete Vorkehrungen, Instruktionen und Weiterbildungen sicherzustellen, dass nicht vorschnell Bankangestellte in strafrechtliche Verfahren verwickelt würden. Es seien zusätzliche Strafbarkeitsvoraussetzungen vorzusehen, welche dieses Risiko ausschliessen oder verringern.

e) Der SGB will im FATCA-Gesetz oder im MoU festgelegt haben, dass die Banken nur

Kunden- und Kontodaten, aber keine zusätzlichen Informationen an die US-Behörden liefern dürfen.

f) SwissHoldings und SIX Group wollen im FATCA-Gesetz festlegen, dass die Anwendung

der Meistbegünstigungsklausel nach Artikel 12 des FATCA-Abkommens durch den Bundesrat jährlich überprüft wird.

g) Weiter verlangt SwissHoldings in der Botschaft eine Erläuterung, was mit dem Begriff

„Verpflichtung“ in Art. 7 Abs. 2 gemeint sei und dass die in Ziff. 4.3.2 des Erläuternden Berichts erwähnte Plausibilitätsüberprüfung der Eigenerklärung des Kontoinhabers durch das Finanzinstitut anhand der in den Final Regulations festgehaltenen Indizienprüfung zu erfolgen habe.

h) SwissHoldings, SIX Group und Treuhand-Kammer verlangen die Aufnahme einer Be-

stimmung in das FATCA-Gesetz, wonach die ESTV rechtsverbindliche Auskünfte zur Anwendung des FATCA-Abkommens erteilen kann.

i) Die Treuhand-Kammer wünscht die Herausgabe einer Wegleitung durch die ESTV oder

das SIF zu Auslegungsfragen.

j) Die Treuhand-Kammer wünscht die Statuierung einer De-facto-Gleichstellung mit dem

Modell-1-Standard im MoU und im FATCA-Gesetz unter entsprechender Inpflichtnahme von Bundesrat/SIF/ESTV.

k) Die Treuhand-Kammer wünscht die Aufnahme einer Nichtbeanstandungsklausel in das

MoU, wonach einem Schweizer Finanzinstitut aus Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess kein Nachteil erwachsen darf, wenn es nicht in der Lage sein sollte, per 1. Januar 2014 FATCA-konform zu sein.

l) Die Treuhand-Kammer empfiehlt, im 3. Abschnitt (Identifikations- und Meldepflichten) die

Probleme im Zusammenhang mit der Meldepflicht explizit zu adressieren. Dazu gehörten das Problem vom Art. 271 StGB sowie datenschutzrechtliche Probleme und potenzielle Kollisionen mit betroffenen Berufsgeheimnissen. Besonders problematisch sei auch die Meldepflicht bezüglich US-Personen, die nicht Kunden des Finanzinstituts, sondern lediglich wirtschaftlich Berechtigte seien (z. B. unwiderruflich Begünstigte an einer Kapital- oder Rentenversicherung). Ebenfalls meldepflichtig sei die Bank oder der Versicherer bei „Entity Accounts“, Treuhandkonten und dergleichen, die von US-Personen gehalten würden. Deshalb müsse das Finanzinstitut die Daten von Nichtkunden an den IRS melden. Die Treuhand-Kammer würde es begrüssen, wenn sowohl das Finanzinstitut als auch allfällig involvierte Drittpersonen (z. B. Anwälte, Treuhänder etc.) im FATCA-Gesetz eine explizite Ermächtigung zur Datenweitergabe erhielten.

x) Der VSV verlangt zusätzlich zu Art. 12 eine Lösung für nachrichtenlose Vermögen, die

nicht bei einer schweizerischen Bank liegen, jedoch von einem schweizerischen Trustee