Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

Artikel 14

TI merkt an, es sei unklar, was mit dem erhobenen Quellensteuer-Betrag geschehe, wenn nachträglich festgestellt werde, dass der Kontoinhaber keine US-Person oder an der Überschreitung der Frist von acht Monaten nicht schuld sei. Sowohl im FATCA-Abkommen als auch im FATCA-Gesetz fehle die Regelung einer möglichen Rückerstattung. Ferner frage sich, ob aus der vorgesehenen Quellensteuer nicht eine Doppelbesteuerung resultieren könne.

Abs. 1:

ZH bemängelt, die Bestimmung sei ohne Konsultation des Erläuternden Berichts nicht verständlich und daher präziser zu formulieren.

Die Treuhand-Kammer empfiehlt, die ESTV zu verpflichten, dem betroffenen Finanzinstitut mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist von acht Monaten zu melden, dass eine Quellensteuer einbehalten werden muss. Weiter sei „so rasch wie möglich“ durch „innert 5 Tagen nach erfolgter Informationsübermittlung“ zu ersetzen.

Abs. 2:

Für die Treuhand-Kammer ist nicht klar, ob die Pflicht zur Erhebung einer Quellensteuer rückwirkend besteht. Die Pflicht sei eindeutig auf Erträge zu beschränken, welche nach Ablauf der achtmonatigen Frist erzielt werden.

Dem VSKB ist nicht klar, welcher Prozentsatz bei der Quellensteuer zur Anwendung kommt.

Artikel 15

Der SVV will nicht nur die Quellensteuer selbst, sondern auch die mit deren Erhebung beim rapportierenden Finanzinstitut entstehenden Kosten auf den Kontoinhaber überwälzen. Ausserdem sei die Formulierung offener zu gestalten, da es bei Lebensversicherungen keine „Zahlungen“ im formaljuristischen Sinn gebe. Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen:

„Der auf einem Finanzkonto erhobene Steuerbetrag sowie die damit verbundenen Kosten sind vom Kontoinhaber zu tragen und können dem Finanzkonto belastet werden.“

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

ZH sieht die Gefahr, dass zwischen Art. 16 Abs. 1 Bst. b und Art. 17 Abgrenzungsprobleme entstehen könnten. Die erstgenannte Bestimmung umfasse die Verletzung von Pflichten der schweizerischen Finanzinstitute gemäss FFI-Vertrag nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des FATCA-Abkommens. Nach Art. 17 des FATCA-Gesetzes werde bestraft, wer es unterlässt, vom Inhaber eines US-Kontos oder von einem nichtteilnehmenden ausländischen Finanzinstitut die Zustimmung zur Meldung von Kontodaten zu verlangen. Falls letztere Verpflichtung Gegenstand des FFI-Vertrags sein sollte, würde deren Verletzung bereits der Strafandrohung von Art. 16 des FATCA-Gesetzes unterliegen.

ZH weist weiter darauf hin, dass gemäss dem Erläuternden Bericht die Unterlassung von Dokumentationspflichten nach Art. 17 auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sein soll. Gestützt auf Art. 12 StGB sei dies im FATCA-Gesetz aber ausdrücklich zu erwähnen.

Die Treuhand-Kammer empfiehlt, die Strafbestimmungen auf Pflichtverletzungen zu beschränken, die sich direkt aus dem FATCA-Gesetz ergeben, statt auf das FATCA-Abkommen zu verweisen.

Der VSKB hält fest, das FATCA-Gesetz habe zum Ziel, schweizerische Finanzinstitute zur Teilnahme an FATCA zu verpflichten sowie die nötigen juristischen Voraussetzungen zu schaffen, damit Kundendaten von Schweizer Banken an die USA übermittelt werden dürfen.