Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

tenen Verpflichtungen zu erfüllen, einschliesslich derjenigen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht, der Meldepflichten und der Pflicht eines allfälligen Quellensteuerabzugs. Das FATCA-Gesetz verpflichte die Finanzinstitute hingegen lediglich, sich beim IRS zu registrieren und die Verpflichtungen in Bezug auf den gesamten Kundenstamm zu erfüllen. Hier fehle der Verweis auf den Abschluss bzw. die Erfüllung der Pflichten des FFI-Vertrags. Diese Lücke sei zu schliessen.

Problematisch ist nach Ansicht der Treuhand-Kammer zudem, dass die Finanzinstitute zur Einhaltung eines Vertrags verpflichtet werden, der inhaltlich noch nicht bekannt ist und durch den IRS jederzeit einseitig abgeändert werden kann. Die Problematik könnte gelöst werden, indem z. B. der Vertrag als Anhang III in das FATCA-Abkommen integriert würde und das FATCA-Gesetz mittels eines entsprechenden Verweises auf den Vertrag Bezug nähme oder indem im MoU der Inhalt des Vertrags festgelegt würde.

Abs. 1:

Da die Bestimmung die anwendbaren US-Bestimmungen nicht präzise aufnehme, schlägt die SBVg folgende Änderung des Wortlauts vor:

„Der Pflicht, sich beim IRS zu registrieren, unterliegen die Finanzinstitute, … als befreite Nutzungsberechtigte oder zertifizierte, als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute ohne Registrie-

rungspflicht behandelt werden.“

Der VSV schlägt die Streichung der Bestimmung vor, da sie nur die Regelung des FATCA-Abkommens wiedergebe und im Übrigen nicht im Einklang mit dem US-Steuerrecht stehe. Zumindest müsse aber in geeigneter Form festgehalten werden, dass gewisse Finanzinstitute von der Pflicht zur Registrierung bei den US-Steuerbehörden befreit seien. Entsprechend sei der Wortlaut folgendermassen anzupassen:

„Der Pflicht, sich beim IRS zu registrieren, unterliegen die Finanzinstitute, die nicht in Anhang II Abschnitte I. und II.B. des FATCA-Abkommens aufgeführt sind oder die nicht aufgrund des anwend-

baren US-Rechts als befreite Finanzinstitute oder Nutzungsberechtigte oder als zertifizierte, als

FATCA-konform erachtete Finanzinstitute behandelt werden.“

Abs. 2:

Da Bst. b zuwenig präzise Bezug auf das FATCA-Abkommen nehme, empfiehlt die

SBVg folgende Änderung des Wortlauts:

„die in Anhang II Abschnitt II.A.1. des FATCA-Abkommens aufgeführten Finanzinstitute müssen

gemäss Buchstaben f) bis h) die Verpflichtungen in Bezug auf von ihnen geführte Konten erfüllen,

die von nicht in der Schweiz oder nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen na-

türlichen Personen oder von Unternehmen gehalten werden.“

Abs. 3:

Nach Ansicht des VSKB ist der Passus „beschränken sich die Verpflichtungen … auf die Feststellung …“ zu wenig präzise.

Artikel 5

Der VSV schlägt Streichung der Bestimmung vor, da sie nur die Regelung des FATCA-Abkommens wiedergebe.

Für die Treuhand-Kammer ist der Wortlaut irreführend, weil bezüglich Identifikationspflicht auf die Berichterstattungspflicht verwiesen wird. Sie schlägt folgenden Wortlaut vor:

„Die Finanzinstitute identifizieren die US-Konten gemäss Anhang I des Abkommens.“