Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
5.3. FATCA-Gesetz
5.3.1. Einzelne Stellungnahmen Artikel 2
ZH beantragt Streichung der Bestimmung, da sie im Vergleich zum FATCA-Abkommen nichts Neues enthalte.
Abs. 1:
TI beantragt, die Bestimmung weniger weitgehend zu formulieren in der Weise, dass das US-Recht nicht direkt anwendbar erklärt wird, oder wenigstens ein Bundes-Kontrollorgan (z. B. FINMA, SIF, ESTV) zu bestimmen, das die anwendbaren US-Bestimmungen überwacht bzw. von den USA zum Zweck der Information und Überwachung Kopien der Rechtssätze zugestellt erhält.
Die SIX Group hält fest, dass aus staatspolitischer Sicht die direkte Umsetzung von amerikanischem Recht in der Schweiz, verschärft durch den Zwang zur automatischen Übernahme allfälliger einseitiger Rechtsänderungen durch die USA, ohne Möglichkeit zur Einflussnahme als äusserst kritisch zu beurteilen sei.
Die Treuhand-Kammer will die Bestimmung dahingehend ändern, dass das US-Recht lediglich in dem Umfang übernommen wird, den das FATCA-Abkommen explizit vorsieht, und in dem es im Zeitpunkt des Abschlusses des FATCA-Abkommens anwendbar ist. Ratsam wäre es, die Regelungen des US-Rechts einzig im Sinne einer Auslegungshilfe indirekt anzuwenden, wie dies in Art. 3 Abs. 2 des FATCA-Gesetzes explizit vorgesehen sei.
Abs. 2:
Die SBVg schlägt folgenden Wortlaut vor:
„Vorbehalten sind das in Anhang I C. des FATCA-Abkommens vorgesehene Wahlrecht zugunsten … vorteilhafter sind. Dieses Wahlrecht können die Finanzinstitute gesondert für jedes Konto in Anspruch nehmen. Dabei ist die Wahl der Definitionen nicht so auszuüben, dass sie den Zweck des
FATCA-Abkommens verhindert.“
Artikel 3
Abs. 1:
ZH, die SBVg und die Treuhand-Kammer beantragen, die Begriffsliste zu vervollständigen.
Abs. 2:
Die SBVg empfiehlt, den Wortlaut wie folgt zu präzisieren:
„Macht ein Finanzinstitut von seinem Wahlrecht gemäss Artikel 2 Absatz 2 Gebrauch, so sind die
von diesem Wahlrecht betroffenen und in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Sinne des an-
wendbaren US-Rechts zu verstehen.“
Artikel 4
SIX Group und Treuhand-Kammer bemängeln, dass die Bestimmung den Kreis der pflichtigen Institute negativ definiert, während das FATCA-Abkommen eine positive Definition enthalte. Dies könne zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Deshalb sei auf die Definition im FATCA-Gesetz zu verzichten und stattdessen diejenige des FATCA-Abkommens zu übernehmen.
Die Treuhand-Kammer hält fest, dass die Schweiz gemäss dem FATCA-Abkommen die Finanzinstitute verpflichten muss, sich beim IRS zu registrieren und die im FFI-Vertrag enthal-