Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens
Artikel 6
ZH schlägt eine klarere Formulierung der Bestimmung vor, da nicht ersichtlich sei, wer in Bezug auf den Nachweis der mangelnden Qualifikation als US-Person welchen Nachweis zu erbringen habe.
Der SVV wünscht eine Gesetzesgrundlage, die vorsieht, dass die Zustimmung zur Weitergabe von Daten durch die betroffene Person für die Dauer des Vertragsverhältnisses unwiderruflich ausgestaltet werden kann. Die im FATCA-Abkommen vorgesehene Regelung, dass die Zustimmung für das laufende Kalenderjahr unwiderruflich sei und sich bis zu einem Widerruf automatisch um ein Jahr verlängere, sei operativ schwer zu überwachen und berge daher das Risiko von Schadenersatzansprüchen. In der Wegleitung zu den Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich mit anderen Staaten und dem Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG; SR 672.4) sei auch vorgesehen, dass die Zahlstellen Regeln erlassen können, welche den Widerruf der Zustimmung zur Meldung einschränken.
Der VSV verlangt Ersetzung des Begriffs „Kontounterlagen“ durch „Unterlagen“, da sich die Qualifikation als US-Person auch aus anderen Dokumenten als Kontounterlagen ergeben könne.
Artikel 7
Der SVV will die Möglichkeit zum Widerruf der Zustimmung beschränken; vgl. Ausführungen zu Art. 6.
Abs. 1:
Die SBVg weist darauf hin, dass das FATCA-Gesetz restriktiver ist als die anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums. Um auch künftig die Eröffnung von Konten im aktuell praktizierten Schnellverfahren zu gewährleisten, empfiehlt sie folgende Anpassung des Wortlauts:
„Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut eröffnet und unterhält … fristgerecht die US-TIN bekannt gibt. Liegt im Zeitpunkt einer der FATCA-Quellensteuer unterliegenden Zahlung oder spätestens nach 90 Tagen ab Kontoeröffnung die US-TIN nicht vor, ist der Kontoinhaber als unkooperativ zu behandeln.“
SwissHoldings weist darauf hin, dass nach Anhang I Abschnitt III.A.1. des FATCA-
Abkommens ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut neue Individualkonten, die Depositenkonten sind, nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konto meldet, es sei denn, der Saldo des Kontos übersteige am Ende eines Kalenderjahres 50 000 Dollar. Art. 3 Abs. 1 Bst. c des FATCA-Abkommens verlange vom Kontoinhaber in Bezug auf neue Konten, die als US-Konten identifiziert werden, als Voraussetzung für die Kontoeröffnung eine Zustimmung zur Vornahme von Meldungen gemäss den Bestimmungen eines FFI-Vertrags einzuholen. Ebenso halte Art. 7 Abs. 1 des FATCA-Gesetzes fest, dass ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ein neues US-Konto nur eröffnet, wenn der Kontoinhaber die Zustimmung zur Meldung der Kontodaten an den IRS erteilt und dem Finanzinstitut die US-TIN bekannt gibt. Demgegenüber müssten nach Ziffer 4.3.1 des Erläuternden Berichts nach dem 31. Dezember 2013 eröffnete Depositenkonten nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden, wenn ihr Saldo am Ende eines Jahres 50 000 Dollar nicht übersteigt. Diese Formulierungen seien widersprüchlich. Daher sei in Art. 7 Abs. 1 einzufügen, dass das FATCA-Abkommen von der Zustimmung zur Meldung von Kontodaten an den IRS vor der Kontoeröffnung Ausnahmen vorsehen kann.