Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 22 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens

Abs. 2:

Die SBVg weist darauf hin, dass es Situationen gibt, in denen die elektronische Übermittlung von unter Umständen nur physisch oder auf Mikrofilm verfügbaren Unterlagen in einem Missverhältnis zum Aufwand des Finanzinstituts stehen. Sie verlangt daher folgende Anpassung des Wortlauts:

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„ Gleichzeitig ersucht die ESTV das rapportierende Finanzinstitut, ihr innert 10 Tagen elektronisch

separat zu übermitteln:

a. die meldepflichtigen Daten;

b. bei US-Personen, ausgenommen bei Konten gemäss Artikel 12, die US-Indizien, welche zum

US-Status geführt haben; die Unterlagen, die es der ESTV gestatten zu prüfen, ob es sich um ein

meldepflichtiges Konto handelt.

c. bei nichtteilnehmenden Finanzinstituten die Information, ob der Kontoinhaber den Status als

nichtteilnehmendes Finanzinstitut bestätigt hat oder nicht.

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Auf Anfrage der ESTV übermittelt das rapportierende Finanzinstitut bei erstmaliger Meldung der

ESTV die Unterlagen, die zur Qualifikation als US-Person oder als nichtteilnehmendes Finanzinsti-

tut geführt haben.“

Die Treuhand-Kammer hält die Frist von 10 Tagen für zu knapp bemessen. Sie sei auf mindestens 30 Tage zu verlängern. Zudem weist sie darauf hin, dass die Daten unter Umständen nicht elektronisch vorhanden seien. Die elektronische Übermittlung könne massive Anpassungen von IT-Schnittstellen und -Systemen mit sich bringen. Aufgrund der kurzen Fristen müssten sich faktisch alle Finanzinstitute in der Schweiz auf eine mögliche Datenübermittlung vorbereiten, während es sich in der Praxis nur um Einzelfälle handeln dürfte. Der Aufwand stehe damit in krassem Missverhältnis zum Ertrag. Der Begriff „elektronisch“ sei aus diesem Grund ersatzlos zu streichen, und eine physische Übermittlung sei zuzulassen.

Abs. 3:

ZH schlägt vor, aus Gründen des Rechtsschutzes zumindest darauf hinzuweisen, welchen Inhalt Art. 5 Abs. 3 Bst. b des FATCA-Abkommens aufweist.

Artikel 12

Im Anschluss an die betreffend Art. 10 vorgeschlagene Änderung beantragt die SBVg folgende Änderung des Wortlauts:

„Art. 12 Verfahren bei nachrichtenlosen Vermögenswerten mit US-Indizien

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Handelt es sich …, so hat das rapportierende Finanzinstitut der ESTV die US-Indizien, welche zum US-Status geführt haben, in den Unterlagen, die es der ESTV gestatten, den US-Status des Kontoinhabers und die Nutzungsberechtigung zu überprüfen, auf diesen Status zinzuweisen zu übermitteln.“

Die Treuhand-Kammer hält eine Übermittlung von Kontodaten in die USA ohne Schlussverfügung für problematisch. Das Rechtsschutzinteresse des unbekannten Kontoinhabers sei mit dieser Bestimmung nur ungenügend gewahrt.

Artikel 13

ZH regt an zu überprüfen, ob einzig Art. 19 oder nicht noch weitere Bestimmungen des StAhiG auf den Informationsaustausch nach dem FATCA-Abkommen subsidiär angewendet werden sollen. Die Frage stelle sich insbesondere in Bezug auf das in Art. 15 StAhiG geregelte Akteneinsichtsrecht oder auf die in Art. 21 StAhiG verankerte Einschränkung der Verwendung der Informationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts.