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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur 742.120
Art. 23 Darlehen
1Das BAV prüft vor der Auszahlung von Darlehen an die Infrastrukturbetreiberinnen, ob diese die geplanten Investitionen mit vorhandenen Abschreibungsmitteln decken können. Dabei berücksichtigt es auch die Darlehen, die nach Leistungsvereinbarungen und Umsetzungsvereinbarungen noch anstehen.
2In den nach Artikel 51b EBG und Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19907 vorgesehenen Fällen fordert das BAV die Rückzahlung der Darlehen.
3Das BAV entscheidet über Darlehensverzichte nach Artikel 51b Absatz 3 EBG von mehr als 10 Millionen Franken nach Rücksprache mit der EFV.
Art. 24 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Transportunter-
nehmen
Die Transportunternehmen berücksichtigen bei Vereinbarungen über die Vergütung für die Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Art. 34 Abs. 2 und 35 EBG), insbesondere von Landflächen und Verkaufsstellen, die Interessen der Besteller von Verkehrsangeboten nach Artikel 28 PBG8. Insbesondere vereinbaren sie Vergütungen, die neben der Anlastung der pagatorischen Kosten eine kalkulatorische Verzinsung vorsehen. Diese darf in der Regel nicht mehr als fünf Franken pro Quadratmeter und Jahr betragen.
Art. 25 Formen der Finanzierung
1Abgeltungen werden für den Betrieb und den Substanzerhalt (Art. 5 Abs. 1) der Infrastruktur gewährt.
2Zur Infrastruktur gehören die Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 EBG sowie die Fahrzeuge, die für den Betrieb und Substanzerhalt dieser Infrastruktur notwendig sind.
3Für Investitionen in gemischt genutzte Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge können die Fremdkapitalkosten abgegolten werden, soweit vorgängig eine Fremdfinanzierung vereinbart wurde.
4Zum Ende jedes Jahres wird der Teil der Investitionsmittel, der den planmässigen Abschreibungen einschliesslich Direktabschreibungen entspricht, als Abgeltung verbucht. Die restlichen Mittel werden per 1. Januar des Folgejahres in zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen umgewandelt.