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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten
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742.120 Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
5. Zeitplan der Projektrealisierung,
6. Betriebs- und Unterhaltsorganisation,
7. Koordination mit anderen Verfahren (z.B. Strassenbenützung),
8. Sicherheitskonzept,
9. Berücksichtigung der Anliegen mobilitätsbehinderter Menschen;
b. folgende technische Unterlagen:
1. eine topografische Karte im Massstab 1:25 000 mit Streckenführung und Standort der Stationen,
2. ein Längenprofil im Massstab 1:25 000 mit Stationen und Kilometrierung,
3. Angaben über die Spurweite, die Spurzahl, die Steigungsverhältnisse, den Minimalradius und die Traktionsart, bei elektrischer Zugförderung auch über das Stromsystem;
c. Angaben über das Verhältnis des Projekts zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes, den kantonalen Richtplänen und den kommunalen Nutzungs- und Richtplänen und gegebenenfalls zu den regionalen Entwicklungskonzepten;
d. einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach den Artikeln 7–11 der Verordnung vom 19. Oktober 19883 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1. Stufe);
e. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit:
1. Investitionsplan,
2. Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweis,
3. Planerfolgsrechnung.
3Für Gesuche um Erneuerung, Änderung, mit Ausnahme der Ausdehnung, oder Übertragung der Konzession bestimmt das BAV im Einzelfall, welche Unterlagen das Gesuch enthalten muss.
4Das BAV teilt der Gesuchstellerin die erforderliche Anzahl Gesuchskopien, einschliesslich der Unterlagen, mit.
5Werden Gesuche mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen eingereicht, so setzt das BAV eine Frist für deren Ergänzung. Wird diese Frist nicht genutzt, so tritt das BAV auf das Gesuch nicht ein.
Art. 9 Anhörung
1Das BAV hört die betroffenen Kantone, Transportunternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession und Infrastrukturbetreiberinnen an.
2Die Kantone machen die Gesuche um Erteilung oder Änderung von Konzessionen in geeigneter Weise öffentlich zugänglich. Sie setzen das BAV über die eingegangenen Stellungnahmen Dritter in Kenntnis.