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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten
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742.120 Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
8. Abschnitt: Investitionen in Seilbahnen
Art. 36
1Für Investitionen in Seilbahnen können Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Diese sind bis zum Abschluss des Projektes gültig.
2Finanzhilfen können in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen gewährt werden.
9. Abschnitt: Schäden durch Naturereignisse
Art. 37 Voraussetzungen
Finanzhilfen nach Artikel 59 EBG können ausgerichtet werden, wenn die Schadensbehebung die finanziellen Möglichkeiten der Infrastrukturbetreiberinnen übersteigt, insbesondere wenn sie zu ungedeckten Kosten in der Jahresrechnung von mehr als 20 Prozent der jährlichen Abgeltungssumme oder mehr als einer Million Franken führen würde.
Art. 38 Anrechnung anderer Leistungen
Die Beiträge, die der Bund aufgrund anderer Erlasse leistet, und die Leistungen öffentlicher und privater Versicherungen sind bei der Bemessung der Finanzhilfe zu berücksichtigen.
Art. 39 Verfahren
1Die Infrastrukturbetreiberinnen reichen dem BAV innert Jahresfrist nach Eintritt der Schäden ein Gesuch mit den nötigen Nachweisen ein.
2Das BAV bestimmt den Umfang und Zeitpunkt der Hilfe aufgrund der verfügbaren Kredite.
3Es wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung des Bundesbeitrages und prüft und genehmigt die Abrechnungen. Es kann in dringenden Fällen Vorschüsse gewähren.
10. Abschnitt: Forschungsaufträge
Art. 40
1
Über Gesuche um Finanzierung von Forschungsaufträgen entscheidet das BAV. Es berücksichtigt dabei den Nutzen für den Werterhalt und den effizienten und sicheren Betrieb der Bahninfrastruktur sowie die Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten.
2
Die Planungs- und Projektierungsarbeiten nach den Artikeln 48a–48e EBG gelten nicht als Forschung.