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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten
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742.120 Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
6. Abschnitt: Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts
Art. 26 Offerte
1Die Infrastrukturbetreiberinnen unterbreiten dem BAV eine verbindliche und rechtsgültig unterzeichnete Offerte, die den finanziellen und funktionalen Vorgaben entspricht.
2Der Offerte sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:
a. eine qualitative und quantitative Umschreibung des Leistungsangebots unter Berücksichtigung der übergeordneten Infrastrukturplanung;
b. eine Mittelfristplanung und ein Investitionsplan nach Artikel 22;
c. die vorgeschlagenen Zielwerte für die Indikatoren zur Leistungsmessung;
d. gegebenenfalls Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen und der letzten Jahresrechnung;
e. der Netzzustandsbericht des Vorjahres;
f. eine Aufstellung der geplanten Kosten;
g. eine Bestätigung, dass die finanziellen und funktionalen Vorgaben eingehalten werden.
3Die Unterlagen sind in elektronischer Form einzureichen.
Art. 27 Inhalt der Leistungsvereinbarung
Die Leistungsvereinbarung nach Artikel 51 EBG enthält:
a. die Umschreibung wichtiger zugrunde gelegter Annahmen;
b. die Zielvorgaben;
c. die Umschreibung der zu erbringenden Leistungen, insbesondere der zu tätigenden Investitionen und deren Finanzierung (Artikel 22);
d. die Zusicherung der Jahresbetreffnisse der Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge des Bundes;
e. die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte zur Messung der Zielerreichung;
f. die Vorgaben für die Berichterstattung (Artikel 29).
Art. 28 Änderung der Leistungsvereinbarung
1Ergeben sich während der Geltungsdauer einer Leistungsvereinbarung ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Infrastrukturbetreiberin wesentliche Abweichungen von den zugrunde gelegten Annahmen, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen zur Anpassung der Leistungsvereinbarung auf. Diese ist derart anzupassen, dass die darin verankerte Interessen- und Pflichtenlage wiederhergestellt wird.
2Im Rahmen des Budgetprozesses des Bundes sind Verschiebungen zwischen Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträgen innerhalb einer Leistungsvereinba-