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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten

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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur 742.120

c. Für die Realisierung von Massnahmen nach Absatz 4 wird keine Rückzahlungspflicht und kein Rückzahlungszeitpunkt vereinbart.

Art. 34 Finanzierung zusätzlicher und alternativer Massnahmen

1Beantragen Kantone oder Dritte zusätzliche oder alternative Massnahmen, so prüft das BAV, ob diese in die Substanzerhaltungs- oder Ausbauplanung aufgenommen werden können.

2Ist die Umsetzung der beantragten Massnahme möglich, so legt das BAV deren Finanzierung so fest, dass dem Bund weder in der Bau- noch in der Betriebsphase Mehrkosten entstehen. Es berücksichtigt dabei folgende Grundsätze:

a. Die durch die zusätzlichen oder alternativen Massnahmen ausgelösten zusätzlichen oder wegfallenden Kosten für Betrieb und Substanzerhalt werden für einen Zeitraum von 40 Jahren ab Inbetriebnahme berechnet. Die Erneuerung wird nur eingerechnet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums anfällt.

b. Durch die Massnahme Dritter vermiedene Investitionen werden berücksichtigt, wenn sie in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Nähe liegen.

c. Die Berechnung erfolgt in Form einer dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnung.

3Die Finanzierung erfolgt à fonds perdu und wird direkt an die Infrastrukturbetreiberin ausbezahlt. Enthält der A-Fonds-perdu-Beitrag Folgekosten, so stellt die Infrastrukturbetreiberin die vertragsgemässe Verwendung über den gesamten Zeitraum sicher.

4Hat die von Dritten beantragte Massnahme Auswirkungen auf den Substanzerhalt, so kann die Auszahlung der durch das BAV berechneten Vorteile an den Dritten aufgeschoben werden, bis der Vorteil nach Absatz 2 Buchstaben a und b tatsächlich eintritt.

5Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf bahnfremde Baumassnahmen Dritter, welche die Eisenbahninfrastruktur berühren, sinngemäss Anwendung.

6Das BAV publiziert periodisch die Vorgabewerte für die Teuerung und den Kalkulationszinssatz aufgrund der konjunkturellen Entwicklung.

Art. 35 Berichterstattung und Überwachung des Ausbaus

1Das BAV überwacht und steuert die korrekte Leistungserbringung im Rahmen der Umsetzungsvereinbarungen und regelt die Einzelheiten.

2Die Infrastrukturbetreiberin oder die Erstellergesellschaft erstattet dem BAV halbjährlich Bericht über die Ausbauten. Sie gibt darin Auskunft zu den Leistungen, Kosten, Finanzen, Terminen und Risiken. Das BAV regelt die Einzelheiten der Berichterstattung.

3Der Bundesrat erstattet jährlich mit der Staatsrechnung Bericht nach Artikel 58e EBG.

4Das BAV erstellt jährlich einen Standbericht über die Ausbauten.