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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten

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742.120 Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur

Art. 3 Trennung von Verkehr und Infrastruktur: Spartenrechnung

1Das BAV kann die Infrastrukturbetreiberin verpflichten, die Sparte Infrastruktur nach Strecken zu gliedern.

2Entgelte für Leistungen ausserhalb des Netzzugangs, die mit Personal und Anlagen der Infrastruktur erbracht werden, gelten als Nebenerlöse. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken. Ebenfalls als Nebenerlöse der Infrastruktur gelten die Entgelte für die Benutzung von Bauten, Anlagen, insbesondere Landflächen, und Einrichtungen im Sinne der Artikel 34 und 35 EBG.

3Lassen sich die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anders darstellen, so muss die Infrastrukturbetreiberin eine Betriebskosten- und Leistungsrechnung führen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten.

4Das BAV kann ausländische Infrastrukturbetreiberinnen von der Pflicht zur Führung der Spartenrechnung befreien, wenn sich die ungedeckten Kosten der betreffenden Strecken auf andere Weise nachweisen lassen.

Art. 4 Ausnahme von der Pflicht zur Trennung

Infrastrukturbetreiberinnen, die keine Abgeltung des Bundes nach Artikel 49 EBG erhalten, sind von der Pflicht ausgenommen, die Infrastruktur in der Bilanz von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen sowie eine Spartenrechnung zu führen.

Art. 5 Abgrenzung zwischen Substanzerhalt und Ausbau

1Der Substanzerhalt umfasst neben den Unterhaltskosten insbesondere Investitionen für:

a. die planmässige Erneuerung;

b. die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie von Standards, die das BAV publiziert oder für anwendbar erklärt;

c. die Sicherung der bestehenden Leistungsfähigkeit und die Möglichkeiten für einen effizienten Substanzerhalt;

d. die Bewältigung der Nachfrageentwicklung bei gleichbleibendem Angebot (Zugkilometer);

e. die Umbauten von Bahnhöfen, die nicht dem Ausbau dienen und die keine grossen Knotenbahnhöfe gemäss Abs. 3 sind.

2Dem Ausbau zugerechnet werden Investitionen:

a. zur Erhöhung der Kapazität für einen Angebotsausbau;

b. zur Verkürzung der Fahrzeit;

c. die der Kapazitätserweiterung des Personenflusses in Knotenbahnhöfen, welche täglich von mehr als 20'000 Reisenden benützt werden, dienen, auch wenn die Zahl der Züge unverändert bleibt.