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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten

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742.120 Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur

------------------------------------------------------------------------------------------- Hier oder auch in der Netzzugangsverordnung (NZV) werden die Artikel zum Thema Netznutzungskonzept und Netznutzungsplan nach der parlamentarischen Behandlung zur Revision Gütertransportgesetz aufgenommen. -------------------------------------------------------------------------------------------

5. Abschnitt: Grundsätze der Finanzierung

Art. 20 Finanzierungsinstrumente

1Die Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts wird durch Leistungsvereinbarungen nach Artikel 51 EBG geregelt.

2Die Finanzierung des Ausbaus wird durch Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f EBG geregelt. Diese sind bis zum Abschluss der jeweiligen Projekte gültig.

3Die Mittel werden dem Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20135 entnommen. Bereits begonnene Projekte haben Vorrang vor neuen Projekten.

Art. 21 Mitfinanzierung durch die Kantone

1Der Schlüssel zur Berechnung der kantonalen Beteiligungen an der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1 EBG gewichtet die gemeinsam von Bund und Kantonen im regionalen Personenverkehr bestellten Personen- und Zugskilometer je zur Hälfte.

2Das BAV berechnet die Beteiligungen jährlich mit den Daten aus dem Bestellverfahren nach der Verordnung vom 11. November 20096 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs. Dabei berücksichtigt es die Angebote auf Strecken und Streckenabschnitten, für die Infrastrukturbeiträge aus dem Bahninfrastrukturfonds ausgerichtet werden. Es teilt den Kantonen das Ergebnis der Berechnung jeweils Ende Februar des Vorjahres mit.

3Die Einlage wird dem Kanton quartalsweise seinem Kontokorrent bei der Schweizerischen Nationalbank belastet.

Art. 22 Investitionsplan

1Die Infrastrukturbetreiberin legt dem BAV jährlich den aktualisierten und mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abgestimmten Investitionsplan vor. Dieser enthält die Informationen für mindestens die fünf folgenden Jahre.

2Der Investitionsplan enthält alle geplanten Projekte für Investitionen in den Substanzerhalt und den Ausbau sowie deren Finanzierung, einschliesslich einer Finanzierung durch Dritte. Die Projektkosten sind für die normierten Anlagegruppen auszuweisen.

5SR ...

6 SR 745.16