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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten

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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur 742.120

3Die Frist beträgt bei neu zu erstellenden Strecken drei Monate. In den übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.

Art. 10 Inhalt

Die Konzession enthält:

a. den Namen, den Sitz und die Adresse der Infrastrukturbetreiberin;

b. den Anfangs- und den Endpunkt der Infrastruktur sowie die wichtigsten Knotenpunkte;

c. die Spurweite, allenfalls das Zahnradsystem;

d. die Traktionsart, bei elektrischer Traktion auch das Stromsystem;

e. die Konzessionsdauer;

f. Auflagen und Bedingungen;

g. bei neu zu erstellenden Strecken die Fristen zur Einreichung der Pläne, zum Baubeginn und zur Vollendung des Baus;

h. den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen der zugelassenen Verkehre und der Betriebszeiten.

Art. 11 Konzessionsverzeichnis

1Das BAV führt ein elektronisches Verzeichnis der Konzessionen. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich.

2Das Verzeichnis enthält den Namen, den Sitz und die Adresse der Infrastrukturbetreiberinnen sowie den Inhalt der Konzessionen.

Art. 12 Statistik

1Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest.

2Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden.

3Die Infrastrukturbetreiberin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen (Personenkilometer, Tonnenkilometer), den Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen.