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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten
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742.120 Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
d. Termin- und Kostenvorgaben für Teilleistungen;
e. spezifische technische Anforderungen;
f. die Projektorganisation für die Umsetzung und die Zusammenarbeit mit dem BAV;
g. die Zusicherung der Finanzierung, allfällige Beiträge Dritter und den Umgang mit der ausgewiesenen Teuerung.
Art. 32 Änderung der Umsetzungsvereinbarung
1Änderungen der Umsetzungsvereinbarung sind schriftlich festzulegen.
2Ergeben sich während der Geltungsdauer einer Umsetzungsvereinbarung wesentliche Abweichungen von den zugrunde gelegten Annahmen oder den Zielvorgaben, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen zu deren Kompensation oder Anpassung auf.
3Ergeben sich während der Geltungsdauer einer Umsetzungsvereinbarung geringfügige Abweichungen vom Vorgehen, von der Organisation oder den technischen Regelungen der Umsetzungsvereinbarung (Art. 31 Abs. 2 Bst. c-f), so können diese durch das BAV mit den Erstellern vereinbart werden.
Art. 33 Vorfinanzierung beschlossener Massnahmen
1Beantragen Kantone oder Dritte eine raschere Umsetzung beschlossener und finanzierter Massnahmen, so können sie diese vorfinanzieren. Das BAV legt die Modalitäten der Projektierung und Realisierung fest und regelt mit den Kantonen oder Dritten die Vorfinanzierung und deren Rückzahlung.
2Wenn die vorzeitige Realisierung einer Massnahme andere Massnahmen unzulässig verzögern würde, weist das BAV das Gesuch um Vorfinanzierung mit Verfügung ab.
3Für vorfinanzierte Massnahmen sind Umsetzungsvereinbarungen mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder Erstellern abzuschliessen. Diese werden durch die vorfinanzierenden Kantone oder Dritten mitunterzeichnet. Sie können die Projektierung und die Realisierung umfassen oder für einzelne Umsetzungsphasen abgeschlossen werden.
4Das BAV kann eine Vorfinanzierung der Projektierung und der Realisierung bewilligen, sobald die Bundesversammlung die Projektierung einer Massnahme beschlossen hat.
5Das BAV regelt den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Rückzahlung der Vorfinanzierung unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
a. Der Bund übernimmt alle vorfinanzierten Kosten. Auf den vorfinanzierten Kosten ist kein Zins geschuldet.
b. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Kosten erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt, für den die Umsetzung der Massnahme ursprünglich geplant war.