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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur 742.120
rung möglich. Wird im Rahmen des Budgetprozesses des Bundes eine Kürzung des Zahlungsrahmens beschlossen, so überprüft das BAV in Abstimmung mit den Infrastrukturbetreiberinnen die Leistungsvereinbarungen auf ihre Erfüllbarkeit.
3Änderungen der Leistungsvereinbarung sind schriftlich festzulegen.
Art. 29 Berichterstattung und Überprüfung der Zielerreichung
1Das BAV kann die Dokumente und Daten der Infrastrukturbetreiberinnen zur Sparte Infrastruktur einsehen.
2Die Infrastrukturbetreiberinnen legen dem BAV periodisch einen Bericht über die Erreichung der Ziele, den Netzzustand, die Belastung und Auslastung der Infrastruktur sowie den Stand der Investitionen und des Einbezugs der Eisenbahnverkehrsunternehmen vor. Das BAV regelt die Einzelheiten der Berichterstattung, insbesondere die Periodizität.
3Das BAV kann die Berichte der einzelnen Infrastrukturbetreiberinnen veröffentlichen.
4Werden die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbracht, Zielvorgaben nicht erreicht oder festgelegte Fristen nicht eingehalten, so kann das BAV entsprechende Massnahmen anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern.
5Ist ein Projekt mit erheblichen, insbesondere geologischen, Risiken verbunden, so kann das BAV eine gesonderte Berichterstattung verlangen nach Art. 35 Abs. 2.
7. Abschnitt: Finanzierung des Ausbaus
Art. 30 Grundsätze
1Das BAV plant, steuert und überwacht die Finanzierung des Ausbaus.
2Es macht Terminvorgaben zur Umsetzung der Ausbaumassnahmen und zieht dabei die Infrastrukturbetreiberinnen mit ein.
Art. 31 Umsetzungsvereinbarungen
1Das UVEK schliesst nach Rücksprache mit dem EFD mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen über den Ausbau der Bahninfrastruktur ab. Diese können Leistungen für die Projektierung wie für die Realisierung umfassen.
2Die Umsetzungsvereinbarungen für die Realisierung enthalten:
a. wichtige zugrunde gelegte Annahmen;
b. die Zielvorgaben bezüglich der Funktionalität, der Kosten und des Inbetriebnahmetermins, bei Bedarf geografisch oder funktionell unterteilt;
c. die Umschreibung der zu erbringenden Leistungen, ggf. die zu leistenden Projektierungen;