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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten
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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur 742.120
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Die allgemeinen Fördergrundsätze nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20129 über die Förderung der Forschung und der Innovation sind anwendbar.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art.41 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgende Verordnung wird aufgehoben:
Verordnung vom 4. November 200910 über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.
Art. 42 Übergangsbestimmungen
1Bestehende Finanzierungsvereinbarungen, aufgrund deren, Mittel aus dem Fonds für Eisenbahngrossprojekte gewährt werden, bleiben in Kraft und werden ab 2016 aus dem Bahninfrastrukturfonds finanziert.
2Die Leistungsvereinbarungen 2013–16 nach Eisenbahngesetz bleiben in Kraft. Dabei wird der für 2016 vorgesehene Beitrag des Bundes und der beteiligten Kantone aus dem Bahninfrastrukturfonds gewährt.
3Ausbauprojekte aus den Leistungsvereinbarungen 2013–16, die am 31. Dezember 2016 nicht fertiggestellt sind, werden bis zum Bauabschluss über Leistungsvereinbarungen finanziert.
4Auf die vor 2016 von Kantonen und Dritten finanzierten Ausbauten ist Artikel 34 Absatz 2 anwendbar.
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
9 SR 420.1
10 AS 2009 5981, 2013 1649