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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten
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742.120 Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
3. Abschnitt: Planung des Substanzerhalts
Art. 13 Substanzerhalt der Eisenbahninfrastruktur
1Die Planung des Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur ist Sache der Infrastrukturbetreiberin. Sie berücksichtigt die übergeordneten Planungen nach Artikel 15 Abs. 1 und stimmt die wichtigsten Inhalte dieser Planung mit dem BAV ab.
2Das BAV informiert die Infrastrukturbetreiberinnen mindestens zwei Jahre im Voraus über die Rahmenbedingungen für die Leistungsvereinbarungen.
3Die Infrastrukturbetreiberinnen stellen die Abstimmung zwischen den Projekten des Substanzerhalts und den Massnahmen der Ausbauschritte sicher.
Art. 14 Prüfung alternativer Angebote
1Vor grösseren Investitionen des Substanzerhalts in Strecken, die vorwiegend dem regionalen Personenverkehr (RPV) dienen, beauftragt das BAV unter Einbezug der zuständigen Kantone und Planungsregionen die betroffenen Unternehmen, Alternativen zu prüfen, welche ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
2Massgebliche Kriterien neben der Wirtschaftlichkeit sind insbesondere:
a. die Anliegen nach Artikel 31a Absatz 3 PBG4;
b. die Kosten und Erlöse des Verkehrs der betreffenden Linie;
c. die Auslastung der Linie während den Hauptverkehrszeiten;
d. die Auswirkungen auf die Qualität der Erschliessung.
4. Abschnitt: Planung des Ausbaus
Art. 15 Planungsgrundsätze
1Das BAV legt die Planungsgrundsätze und Bewertungskriterien für die einzelnen Ausbauschritte fest. Es stützt sich dabei grundsätzlich auf die beschlossenen Ausbauten und leitet daraus eine Bedarfsanalyse für das jeweilige Planungsjahr ab. Es berücksichtigt insbesondere die raumordnungs- und umweltpolitischen, verkehrlichen und finanziellen Vorgaben sowie die Belange des Rollmaterials.
2Das BAV informiert die Kantone, die Vertreter der Güterverkehrsbranche und die Eisenbahnunternehmen über die Planungsgrundsätze, die Vorgehensweise und den Terminplan.
Art. 16 Ablauf der Planung
1Die Kantone erarbeiten und priorisieren in den Planungsregionen die Angebotskonzepte für den regionalen Personenverkehr. Sie stimmen sie untereinander ab, äussern sich zu den Planungen nach Absatz 2 und 3.