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Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 16 Seiten

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Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur 742.120

2Das BAV erarbeitet das Angebotskonzept für den Güterverkehr. Es bezieht dabei Vertreter der Güterverkehrsbranche mit ein und berücksichtigt im Zuge der Arbeiten in den Planungsregionen die Anliegen der Kantone.

3Es beauftragt die Eisenbahnverkehrsunternehmen des Personenfernverkehrs oder Dritte, ein Angebotskonzept für den Fernverkehr zu erstellen.

4Das BAV koordiniert die Angebotskonzepte des Personenverkehrs und des Güterverkehrs, passt diese soweit notwendig an und beauftragt die Infrastrukturbetreiberinnen, die dazu erforderlichen Massnahmen an Infrastruktur und Rollmaterial zu entwickeln. Das BAV bewertet die einzelnen Massnahmen, priorisiert diese und teilt sie in Dringlichkeitsstufen ein.

5Es erarbeitet aus ausgewählten Massnahmen der ersten Dringlichkeitsstufe ein Gesamtkonzept für Personen- und Güterverkehr. Die dafür erforderlichen Infrastrukturmassnahmen bilden den jeweiligen Ausbauschritt.

Art. 17 Änderung von Massnahmen

Bereits beschlossene, aber noch nicht ausgeführte Massnahmen können mit einem späteren Ausbauschritt geändert werden, wenn sich die Rahmenbedingungen geändert haben oder ein neues Angebotskonzept eine betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich vorteilhaftere Verkehrsabwicklung erlaubt.

Art. 18 Bericht zum nächsten geplanten Ausbauschritt

Der Bericht zum nächsten geplanten Ausbauschritt enthält insbesondere:

a. das Gesamtkonzept nach Art. 16 Abs. 5, einschliesslich einer grafischen Darstellung der geplanten Nutzung des Eisenbahnnetzes in den Stunden mit der grössten Trassenzahl im Tages- und Wochenverlauf und der massgebenden Zusatzinformationen pro Strecke;

b. Angaben zu den verkehrlichen Rahmenbedingungen, insbesondere Bevölkerungsszenarien, Verkehrsprognosen, Eignungs- und Bewertungskriterien;

c. Angaben zur Entwicklung des Fern-, Regional- und Güterverkehrs;

d. eine Liste der Massnahmen für den Ausbau der Infrastruktur mit Angaben zu Kosten und Nutzen.

Art. 19 Verbindlichkeit der geplanten Kapazitätsnutzung

1Die für einen Ausbauschritt festgelegte Nutzung des Eisenbahnnetzes (Kapazitätsnutzungsplan) ist für die Infrastrukturbetreiberinnen verbindlich.

2Das BAV kann eine vorübergehende Abweichung vom Kapazitätsnutzungsplan bewilligen.