Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten
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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -
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ZG 29'080.00 23'264.00 0.00
ZH 411'076.55 328'861.24 0.00
CH 3'866'586.99 3'508'274.93 1'037'513.80
Die neue Regelung soll für den Bund möglichst kostenneutral sein. Für die Kantone kann sich die Neuregelung im Vergleich zum geltenden Recht je nach deren Vorgehen zu deren Gunsten oder Ungunsten entwickeln. Praxis und Erfahrung zeigen aber, dass ein Minus an Bundesbeiträgen in den Kantonen durch verbesserte Gebührenauferlegung aufgefangen werden kann. Damit sollte es möglich sein, dass unter dem Strich kein Kanton einen finanziellen Mehraufwand aufgrund der Neuregelung tragen muss.
Die Einführung von Pauschalen zur Finanzierung Kantonstätigkeit wurde ebenfalls
untersucht. Die Idee wurde jedoch verworfen, da in den Kantonen zu unterschiedliche Kontrollstrategien verfolgt werden. Eine Abgeltung über Pauschalen hätte eine
Ungleichbehandlung der Kantone zur Folge, welche sich objektiv nicht rechtfertigen lässt.
1.2.6 Kompetenzen des SECO und Vorgaben für Kontrolltätigkeit
Die Evaluation ergab, dass sich die Kantone bei der Durchführung von Kontrollen sehr unterschiedlich engagieren, die Kontrolltätigkeit in einigen Kantonen kaum spürbar ist und ein Zusammenhang zwischen der Kontrolltätigkeit und der tatsächlichen Risikosituation in den Kantonen nur beschränkt feststellbar ist.
Dies liegt unter anderem daran, dass das BGSA und die VOSA keine Mindestkontrollzahlen und keine strategischen Vorgaben statuieren, sowie lediglich summarische qualitative Kontrollvorgaben enthalten. Zudem sehen Gesetz und Verordnung keine ausdrücklichen Aufsichts- und Weisungskompetenzen seitens des SECO vor. Das Gesetz und die
Verordnung enthalten keine Regelung über den Abschluss von Leistungsvereinbarungen. Zwar können solche auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage abgeschlossen werden, was in der Praxis auch erfolgt. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage führt jedoch dazu, dass der Spielraum für eine Steuerung der Kontrolltätigkeit durch den Abschluss von Leistungsvereinbarungen sehr beschränkt ist. Das bedeutet, dass das SECO kaum Einfluss auf die Kontrolltätigkeit der Kantone nehmen kann.
1.2.7 Sanktionierung Meldepflichtverstösse
Die Spezialbehörden setzen die von den Kontrollorganen zu kontrollierenden Pflichten bei Feststellung von Verstössen im Allgemeinen durch. Ausnahmen bestehen in Bezug auf die Meldepflichten nach Artikel 136 AHVV sowie nach Artikel 3a QStV (vor dem 1. Januar 2014 Artikel 13a QStV) Die Ausgleichskassen und Steuerbehörden prüfen bei Vorliegen der Lohnabrechnung, ob der Lohn der betreffenden Arbeitnehmenden abgerechnet wurde. Für die Zwecke der AHV ist die strikte Durchsetzung von Art. 136 AHVV nicht unbedingt nötig (vgl. dazu die Antworten des Bundesrates zu den Motionen Niederberger, 14.3728 und Gmür, 14.3879). Allerdings wird damit das präventive Potential dieser Pflichten nicht ausgeschöpft. Hinzu kommt, dass gegenwärtig weder das Recht über die direkte
Bundessteuer noch das AHV-Recht Sanktionen für den Fall der Verletzung der
Meldepflichten von Artikel 3a QStV bzw. Artikel 136 AHVV vorsehen. Da die Pflichten von Artikel 136 AHVV sowie Artikel 3a QStV gemäss Auffassung des WBF eine wichtige Rolle
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